Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Unterabschnitt E
Unterabschnitt E sieht vor, dass Transaktionen zwischen Kryptowerten sowie Einzelhandelszahlungstransaktionen und sonstige Übertragungen in einer einzigen Fiat-Währung auf der Grundlage ihres Marktwerts und nach Abzug der Transaktionsgebühren gemeldet werden müssen. Der Marktwert muss in einer einzigen Währung ermittelt und gemeldet, bei jeder relevanten Transaktion nach einem angemessenen Ansatz bewertet und vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewendet werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss alle Transaktionen, die jeder Meldekategorie zuzuordnen sind, in umgerechneter Form für jede Art des Kryptowerts zusammenfassen, d. h. aggregieren. Bei Einzelhandelszahlungstransaktionen und sonstigen Übertragungen muss der Marktwert in einer einzigen Währung anhand einer angemessenen Bewertungsmethode und unter Berücksichtigung aktueller Wertfaktoren bei jeder relevanten Transaktion nach einem vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewandten Ansatz ermittelt und gemeldet werden.
Unterabschnitt F
In Unterabschnitt F ist festgelegt, dass in den Informationen die Fiat-Währung der jeweils gemeldeten Beträge angegeben sein muss.
Unterabschnitt G
In Unterabschnitt G sind die Fristen festgelegt, die für die Meldung von Informationen gelten. In Bezug auf die Schweiz ist diese Frist im VE-AIAG enthalten und entspricht jener des GMS.
Abschnitt III – Sorgfaltsverfahren
Abschnitt III enthält die Sorgfaltsverfahren, welche die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einhalten müssen, um die meldepflichtigen Personen zu identifizieren. Unterabschnitt A betrifft die Verfahren bei als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern, Unterabschnitt B jene bei als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern, Unterabschnitt C enthält Klarstellungen zur Selbstauskunft und Unterabschnitt D legt die allgemeinen Sorgfaltspflichten fest.
Die Sorgfaltsverfahren sind ähnlich wie beim GMS. Der Hauptunterschied besteht jedoch darin, dass der MRK die gleichen Sorgfaltsverfahren sowohl für bestehende Nutzerinnen und Nutzer, für die im Rahmen des GMS ein vereinfachtes Verfahren gilt, als auch für neue Nutzerinnen und Nutzer vorsieht. Sie dienen insbesondere dazu, die steuerliche Ansässigkeit von Kryptowertnutzerinnen und -nutzern festzustellen. Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen, nach denen eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, im jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt. Im Schweizer Recht ist die steuerliche Ansässigkeit durch das DBG geregelt. In der Regel ist eine Person jeweils in nur einem Staat ansässig. Sie kann jedoch in zwei oder mehr Staaten steuerlich ansässig sein. In einem solchen Fall ist vorgesehen, dass alle Staaten, in denen die Person ansässig ist, im Rahmen einer