Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Person zu melden sind, sind die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Sorgfaltspflicht ermittelt wurden. Die zu übermittelnde Steueridentifikationsnummer ist die Steueridentifikationsnummer, die der meldepflichtigen Person vom Ansässigkeitsstaat zugewiesen wurde. Wenn eine meldepflichtige Person mehr als eine steuerliche Ansässigkeit hat, muss die Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat mitgeteilt werden.

Unterabschnitt A Nummer 2 enthält die Informationen, die über den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen übermittelt werden müssen. Dabei handelt es sich um den Namen, die Adresse und – wenn vorhanden – die Identifikationsnummer. Die Identifikationsinformationen des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen sollen es ermöglichen, die Quelle der gemeldeten Informationen zu identifizieren, damit der meldende Staat beispielsweise einem Fehler nachgehen kann, der möglicherweise zu einer unkorrekten oder unvollständigen Meldung der Informationen geführt hat. Die Identifikationsnummer eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ist eine der folgenden ihm zu Identifikationszwecken zugewiesenen Nummern: eine Steueridentifikationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, eine Geschäfts-/Firmenregistrierungsnummer oder ein Global Legal Entity Identifier (LEI). Wurde dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen keine Identifikationsnummer zugewiesen, müssen nur sein Name und seine Adresse gemeldet werden.

Unterabschnitt A Nummer 3 enthält die Informationen, die über die relevanten Transaktionen, die für jedes betreffende Kalenderjahr und für jede meldepflichtige Nutzerin bzw. jeden meldepflichtigen Nutzer oder die sie beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, durchgeführt wurden, gemeldet werden müssen, namentlich (a) die vollständige Bezeichnung der Art des Kryptowerts (und nicht der Ticker oder das abgekürzte Symbol), (b)–(c) der Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen Fiat-Währung, (d)–(e) der Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte, (f) meldepflichtige Einzelhandelszahlungstransaktionen sowie (g)–(i) sonstige Übertragungen von Kryptowerten an und durch meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzer oder sie beherrschende Personen, die meldepflichtige Personen sind. Übertragungen an und durch meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzern oder sie beherrschende Personen umfassen Erwerbe und Verkäufe, bei denen der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine tatsächliche Kenntnis von der gezahlten oder erhaltenen Gegenleistung hat, sowie Übertragungen, bei denen es sich weder um Erwerbe noch Verkäufe handelt (z. B. eine Übertragung auf eine private Wallet oder ein Konto bei einem anderen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen). Transaktionen zwischen Kryptowerten und Fiat-Währung müssen für jede Art von erworbenen oder verkauften Kryptowerten mit dem Gesamtbetrag nach Abzug der von den meldepflichtigen Nutzerinnen oder Nutzern gezahlten Transaktionsgebühren gemeldet werden. Beim Erwerb von Kryptowerten gegen andere relevante Kryptowerte muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den Marktwert der erworbenen relevanten Kryptowerte nach Abzug der Transaktionsgebühren melden. In allen Fällen erfolgt die Meldung auf der Grundlage der aufsummierten Transaktionen nach Art des Kryptowerts.

In Bezug auf die zu meldenden Einzelhandelszahlungstransaktionen nach Buchstabe f hält Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 2 MRK fest, dass meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner ihrer Kun-