Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Informationen, die beim meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen dokumentiert sind, nicht nur bei diesem, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft erteilt hat. Zudem wird mit einer Geldbusse bestraft, wer keine oder eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht (vgl. Art. 35 VE-AIAG).

Unterabschnitt B

Unterabschnitt B enthält die Sorgfaltsverfahren bei als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern. Diese Verfahren verlangen von den meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen, dass sie feststellen, ob und in welchem Staat ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer eine meldepflichtige Person ist und ob eine oder mehrere Personen, die einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer beherrschen, meldepflichtige Personen sind, es sei denn, bei dem Nutzer handelt es sich um eine ausgenommene Person oder einen aktiven Rechtsträger.

Gemäss Unterabschnitt B Nummer 1 ist der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer oder innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden der Vorschriften für bestehende Nutzer eine Selbstauskunft gemäss Unterabschnitt A zu beschaffen. Diese Selbstauskunft soll es dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ermöglichen, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers zu bestimmen.

Wenn aus der Selbstauskunft hervorgeht, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, ist der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe b verpflichtet, den als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer als meldepflichtigen Nutzer zu behandeln, es sei denn, er stellt auf der Grundlage der Selbstauskunft oder anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in vertretbarer Weise fest, dass der Rechtsträger eine ausgenommene Person ist. Der Begriff «ausgenommene Person» bezeichnet (a) einen Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (b) einen Rechtsträger, der mit einem unter (a) beschriebenen Rechtsträger verbunden ist; (c) einen staatlichen Rechtsträger; (d) eine internationale Organisation; (e) eine Zentralbank oder (f) ein Finanzinstitut, das kein Investmentunternehmen im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe b des MRK ist. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen wird hingegen nicht als ausgenommene Person behandelt. Für weitere Einzelheiten zu diesem Thema siehe Abschnitt III Randziffern 61 ff. des Kommentars zum MRK. Die Sorgfaltspflichten des MRK gelten nicht für diese Rechtsträger.

Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss auch die Plausibilität dieser Selbstauskunft bestätigen. Wie in Unterabschnitt A erwähnt, tut er dies anhand der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Nutzer beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen. Wenn die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen eine gültige Selbstauskunft