Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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dinnen und Kunden als meldepflichtigen Nutzer zu behandeln haben. Einzelhandelszahlungstransaktionen sind dabei Transaktionen, welche der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen für seine Kundinnen und Kunden ausführt, der eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler ist. Bei Einzelhandelszahlungstransaktionen gilt nicht nur die Einzelhändlerin oder der Einzelhändler als Kryptowertnutzerin oder -nutzer, sondern auch sein oder ihr Vertragspartner/in (Konsumentin oder Konsument). Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 2 MRK schränkt diese Pflicht ein, da die Konsumenten nur dann als Kryptowertnutzer behandelt werden müssen, soweit sie auch nach nationalem Geldwäschereibekämpfungsrecht identifiziert und ihre Identität überprüft werden muss. Dies bestimmt sich somit nach dem schweizerischen GwG und seinen Ausführungsbestimmungen einschliesslich der FINMA-Weisungen.

Unterabschnitt B

Unterabschnitt B enthält eine Ausnahme bezüglich der Meldung der Steueridentifikationsnummer. Die Steueridentifikationsnummer muss nicht gemeldet werden, wenn vom meldepflichtigen Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgestellt wird oder wenn das innerstaatliche Recht die Erfassung der vom betreffenden meldepflichtigen Staat zugeteilten Steueridentifikationsnummer nicht verlangt. Wenn jedoch ein meldepflichtiger Staat mit der Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer beginnt und einer bestimmten meldepflichtigen Person eine Steueridentifikationsnummer zuteilt, gilt die Ausnahme in Unterabschnitt B nicht mehr. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss daraufhin die Steueridentifikationsnummer melden.

Unterabschnitt C

Unterabschnitt C enthält eine ähnliche Ausnahme in Bezug auf die Meldung des Geburtsortes. Der Geburtsort muss nicht gemeldet werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden und der Geburtsort ist in den vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen geführten elektronisch durchsuchbaren Daten enthalten. In der Schweiz müssen die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen über die Steueridentifikationsnummer, nicht aber über Informationen zum Geburtsort der meldepflichtigen Nutzerinnen und Nutzer verfügen.

Unterabschnitt D

Unterabschnitt D sieht vor, dass Transaktionsbeträge, die sich auf den Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen Fiat-Währung beziehen, in der Fiat-Währung gemeldet werden müssen, in der sie gezahlt oder erhalten wurden, abzüglich der Transaktionsgebühren. Wenn Beträge in mehr als einer Fiat-Währung gezahlt oder erhalten wurden, müssen sie in einer einzigen Fiat-Währung gemeldet werden. Diese wird bei jeder Transaktion nach einem vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewendeten Ansatz umgerechnet. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss alle Transaktionen, die jeder Meldekategorie für jede Art von Kryptowerten zuzuordnen sind, zusammenfassen, d. h. aggregieren.