Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Selbstauskunft angegeben werden und dass der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Person für jeden meldepflichtigen Staat als Person eines meldepflichtigen Staates behandelt. Meldepflichtige Staaten sind verpflichtet, steuerpflichtige Personen bei der Bestimmung ihrer steuerlichen Ansässigkeiten zu unterstützen.

Unterabschnitt A

Nach Unterabschnitt A Nummer 1 ist ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet, für sämtliche als natürliche Personen geltende Kryptowertnutzerinnen und -nutzer eine Selbstauskunft zu beschaffen und deren Plausibilität zu bestätigen. Diese Selbstauskunft muss bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Nutzerin oder dem Nutzer (auch wenn es sich um eine einmalige Transaktion handelt) oder innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden der Vorschriften für bestehende Nutzerinnen und Nutzer beschafft werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss anhand der Selbstauskunft in der Lage sein, die steuerlichen Ansässigkeiten der Nutzerin oder des Nutzers zu bestimmen. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften sind in Unterabschnitt C dargelegt. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss nach Erhalt der Selbstauskunft auch deren Plausibilität bestätigen. Dies tut er anhand der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer Nutzerin oder einem Nutzer beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen. Die Plausibilität einer Selbstauskunft gilt als von einem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bestätigt, wenn ihm im Zuge der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen oder -nutzern sowie nach Prüfung der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung beschafften Informationen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Im Falle einer Selbstauskunft, die die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen entweder (i) eine gültige Selbstauskunft oder (ii) eine plausible Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.

Der MRK und der zugehörige Kommentar der OECD stellen klar, dass eine Selbstauskunft so lange gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund deren dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine «Änderung der Gegebenheiten» ist jede Änderung, die dazu führt, dass Informationen betreffend den Status von als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen oder -nutzern hinzugewonnen werden oder dass ein Widerspruch hinsichtlich des Status dieser Person entsteht. Ferner umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Hinzugewinnung von Informationen zu einem Profil, das mit dieser Nutzerin oder diesem Nutzer verbunden ist, wenn diese Änderung oder Hinzugewinnung von Informationen Auswirkungen auf den Status der Nutzerin oder des Nutzers hat (Unterabschn. A, Nr. 2). Im MRK und dem zugehörigen Kommentar der OECD sind weitere Erläuterungen zu diesem Thema zu finden (siehe insbesondere Abschn. III, Rz. 11 und 15 ff. Kommentare zum MRK). Ausserdem sieht Artikel 18 VE-AIAG vor, dass eine Person, die eine Selbstauskunft erteilt hat, verpflichtet ist, den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen über allfällige Änderungen der Angaben in seiner Selbstauskunft zu informieren. Daher liegt die Verantwortung für die Aktualisierung der