Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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den Vor- und Nachnamen, die Hausanschrift, die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat sowie das Geburtsdatum dieser Person enthalten.
Selbstauskünfte eines als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers müssen von einer Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt und datiert werden, die nach innerstaatlichem Recht berechtigt ist, im Namen des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers zu unterzeichnen. Zudem müssen sie den rechtlichen Namen, die Hausanschrift, die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit des Nutzers sowie die Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat enthalten. Für den Fall, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer kein aktiver Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, müssen Informationen über jede beherrschende Person übermittelt werden, ausser wenn diese Informationen bereits von der Person direkt im Rahmen einer Selbstauskunft übermittelt wurden. Informationen über Kriterien, die es rechtfertigen, den Rechtsträger als aktiven Rechtsträger oder als ausgenommene Person zu behandeln, müssen in der Selbstauskunft enthalten sein.
Unterabschnitt D
Unterabschnitt D soll die einheitliche Anwendung der Sorgfaltsverfahren gewährleisten, wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zugleich ein meldendes Finanzinstitut im Sinne des GMS ist. Darin ist festgelegt, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ebenfalls ein meldendes Finanzinstitut im Sinne des GMS ist, sich zum Zwecke der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nach dem MRK auf die nach den Abschnitten IV und VI des GMS durchgeführten Sorgfaltspflichten stützen kann. Dadurch soll die Belastung durch die Meldepflichten, die für ein und denselben Rechtsträger gelten, verringert werden.
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann sich auch auf eine Selbstauskunft berufen, die bereits zu anderen Steuerzwecken beschafft wurde, so beispielsweise für inländische Meldezwecke, im Rahmen des FATCA-Gesetzes oder für Zwecke eines zwischenstaatlichen FATCA-Abkommens, sofern die Selbstauskunft die Voraussetzungen von Unterabschnitt C oben erfüllt. In solchen Fällen unterliegt er weiterhin den anderen Elementen der Sorgfaltsverfahren von Abschnitt III.
Unterabschnitt D sieht vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten eine dritte Partei beiziehen kann (vgl. Art. 12d VE-AIAG); die Erfüllung der Sorgfaltspflichten liegt dabei jedoch weiterhin in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Die von der dritten Partei eingeholten Informationen müssen dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht das Sammeln von Dokumenten durch Dienstleister oder Beauftragte, die Verwendung von Unterlagen eines übernommenen Unternehmens oder den Rückgriff auf andere meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, die dieselbe relevante Transaktion bearbeiten, um zu vermeiden, dass für eine Transaktion, die von mehreren meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen durchgeführt wird, Sorgfaltsverfahren mehrfach angewendet werden müssen. An einer Transaktion können mehrere meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen beteiligt sein (z. B. ein Broker und eine Handelsplattform). Einer der Akteure