Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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einholen oder eine vernünftige Erklärung oder gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.
Unterabschnitt B Nummer 2 enthält das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer, der keine ausgenommene Person ist, eine oder mehrere beherrschende Personen hat, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt, es sei denn, es wird bei diesem Verfahren festgestellt, dass es sich beim Rechtsträger um einen aktiven Rechtsträger handelt.
Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Rechtsträgers (Bst. a) kann sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auf Informationen berufen, die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei – sofern diese Verfahren mit den FATF-Empfehlungen von 2012 (in der im Juni 2019 aktualisierten Fassung) vereinbar sind – oder aufgrund von Verfahren, die im Wesentlichen ähnlich sind, erhoben wurden. Die im Rahmen des GwG eingeführten Verfahren entsprechen den FATF-Empfehlungen. Die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nicht dem GwG unterstellt sind, wenden diese Verfahren auf analoge Weise an.
Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss daraufhin feststellen, ob diese Personen meldepflichtige Personen sind (Bst. b). Hierzu muss er sich auf die Selbstauskunft des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers oder der beherrschenden Person berufen und deren Plausibilität bestätigen (vgl. obige Ausführungen).
Im Falle einer Änderung der Gegebenheiten, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder ein anderes Dokument, das sich auf einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer oder die beherrschenden Personen bezieht, nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, muss er den Status des Rechtsträgers und der beherrschenden Person neu bestimmen (siehe Abschn. III, Rz. 15–18 des Kommentars zum MRK).
Unterabschnitt C
Unterabschnitt C enthält die Voraussetzungen für die Beschaffung gültiger Selbstauskünfte. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kann die Selbstauskunft mit den in seinen Unterlagen enthaltenen Angaben vorausfüllen – mit Ausnahme des Feldes für die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kann sich auf Selbstauskünfte berufen, die bereits im Rahmen des GMS oder für andere Steuerzwecke (z. B. im Rahmen des FATCA-Abkommens; vgl. Unterabschnitt D unten) beschafft wurden. Selbstauskünfte können auf beliebige Weise und in beliebiger Form bereitgestellt werden.
Selbstauskünfte von als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern oder von Personen, die einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer beherrschen, sind nur dann gültig, wenn sie von einer Person unterzeichnet sind, die nach innerstaatlichem Recht berechtigt ist, im Namen der als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzerin bzw. dem als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzers oder der beherrschenden Person zu unterzeichnen. Zudem müssen sie von der Person, die sie identifiziert, spätestens auf den Tag ihres Eingangs datiert sein und