Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Art. 13a
Diese Bestimmung regelt die Registrierungspflicht der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 dbis VE-AIAG grundsätzlich analog der Regelung für meldende schweizerische Finanzinstitute nach Artikel 13 AIAG.
Abs. 1, 3 und 4
Die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind gemäss Absatz 1 und 3 verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert an- (Abs. 1) und abzumelden (Abs. 3). Anmeldepflichtig sind alle relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, d.h. alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz (Nexus). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung (Abs. 4). Dabei wird er sich an den Vorschriften zur An- und Abmeldung von meldenden schweizerischen Finanzinstituten orientieren.
Abs. 2
Im Rahmen der Anmeldung ist gemäss Absatz 2 insbesondere anzugeben, ob der relevante meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert (d.h. in der Schweiz den Melde- und Sorgfaltspflichten untersteht).
Art. 14a
Artikel 14a regelt die Informationspflicht der schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter VE-AIAG analog der Regelung für meldende schweizerische Finanzinstitute nach Artikel 14 AIAG.
Abs. 1 und 4
Die Information der meldepflichtigen Personen erfolgt spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat MRK übermittelt werden. Wie beim AIA über Finanzkonten kann der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen aber auch früher informieren, zum Beispiel zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person noch kein AIA über Kryptowerte vereinbart worden ist (sog. abstrakte Information). Vor dem Hintergrund, dass die Informationsübermittlung stets gestützt auf einen Staatsvertrag erfolgt, ist auch bei einer abstrakten Information die nötige Publizität sichergestellt, und die Rechte der betroffenen Personen sind gewahrt.
Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbesondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG (natürliche Personen) und dem AIAG zustehen (vgl. Art. 19 VE-AIAG, natürliche und juristische Personen). Diese Information gewährleistet zudem die Transparenz der Verwendung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen informiert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegenüber dem schweizerischen meldenden Anbieter