Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Abs. 2

In Absatz 2 wird der Änderung des DSG vom 1. September 2023 Rechnung getragen, dessen Geltungsbereich neu keinen Schutz von Daten juristischer Personen mehr umfasst. Um sicherzustellen, dass meldepflichtige Personen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, gegenüber der ESTV ein Auskunftsrecht geltend machen können, wird der Wortlaut in Absatz 2 dahingehend geändert, dass neu nicht auf das Auskunftsrecht nach DSG verwiesen, sondern ein eigenständiges Auskunftsrecht festgehalten wird, das inhaltlich dem Auskunftsrecht nach Artikel 25 DSG entspricht und für natürliche und juristische Personen gilt. Die Rechtslage in Bezug auf die Rechte gegenüber der ESTV wird damit unverändert beibehalten. Sowohl natürliche als auch juristische Personen, die meldepflichtige Personen sind, verfügen gegenüber der ESTV ausschliesslich über ein Recht auf Auskunft und Berichtigung von unrichtigen Daten, die auf Übermittlungsfehler beruhen. Zudem besteht gemäss Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196832 (VwVG) ein Recht auf eine anfechtbare Verfügung, sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können.

Art. 20

Diese Bestimmung wird um den Begriff der meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Damit gilt die Verwendung der AHV-Nummer auch für den AIA über Kryptowerte.

Art. 22 Abs. 4

Absatz 4 wird ergänzt, um den Änderungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. Die ESTV orientiert sich bei ihren Weisungen nunmehr auch an den OECD-Kommentaren zum Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und zur Aktualisierung des GMS sowie zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem MRK.

Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1, 3 Bst. e und 4 Bst. b und c

Mit der Änderung des DSG vom 1. September 2023 beschränkt sich der Begriff «Personendaten» nach Artikel 5 Buchstabe a DSG nunmehr auf Angaben, die sich auf natürliche Personen beziehen. Für Bundesorgane finden die Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des DSG weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen (Art. 71 DSG). Um sicherzustellen, dass die ESTV auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist ermächtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Daten betreffend juristische Personen zu bearbeiten respektive ein Informationssystem zu betreiben zur Bearbeitung von Daten juristischer Personen, werden in Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 1 und 4 Buchstabe b die Daten juristischer Personen neu ausdrücklich aufgeführt. Im gleichen Sinne werden bei dieser

32 SR 172.021