Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Art. 12e

Abs. 1

Nach Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe f MRK sind Informationen über sogenannte Einzelhandelszahlungstransaktionen zu übermitteln. Dabei handelt es sich um die Übertragung von relevanten Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen ab einen Schwellenwert von 50'000 US-Dollar. Zur Bestimmung des Wertes der Einzelhandelszahlungstransaktion ist gegebenenfalls eine Umrechnung vorzunehmen. Absatz 1 legt fest, dass für diese Umrechnung der Kassakurs verwendet werden soll, um eine einheitliche Umrechnung sicher zu stellen.

Abs. 2

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die für die Meldung gemäss dem AIAG zulässigen Währungen festzulegen. Diese Kompetenz ist durch das übergeordnete Recht eingeschränkt, soweit nämlich der MRK bereits eine Vorschrift zur Währung für die Meldung enthält (beispielsweise in Abschn. II Unterabschn. D und E). Bei Absatz 2 handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Solange der Bundesrat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht und der MRK keine Vorschrift vorsieht, können die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen die Währung für die Meldung selbst bestimmen.

Abs. 3

Der Kommentar zum MRK hält fest, dass der Ausdruck Person eines meldepflichtigen Staates (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 8 MRK) auch einen Nachlass einer Erblasserin oder eines Erblassers, die oder der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war, erfasst. Der Kommentar zum MRK hält weiter fest, dass diese Regel im Lichte der jeweiligen Rechtsordnungen zu konkretisieren ist (vgl. Abschn. IV Ziff. 48 des Kommentars zum MRK). Im Gegensatz zum GMS kennt der MRK keine Ausnahme von der Meldung für einen Nachlass. Jedoch soll in Absatz 3 den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen ermöglicht werden, im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates einen Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Damit müssen sie nicht im Einzelfall die Sukzessionsregelung prüfen. Zudem können sie im Todesfall vorerst den Nachlass als Person eines meldepflichtigen Staates behandeln. Damit wird Kohärenz zum AIA über Finanzkonten und zum Geldwäschereibekämpfungsrecht hergestellt. Der Bundesrat soll die Kriterien regeln, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Behandlung als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Abs. 4 und 5

Absatz 4 verweist in Bezug auf die Hierarchie der Rollen der beherrschenden Personen im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 10 MRK auf Artikel 10 Absatz 4 VE-AIAG. Absatz 5 entspricht Artikel 10 Absatz 5 VE-AIAG. Diesbezüglich gelten somit die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 10 Absatz 4 und 5 analog.