Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Führte ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Transaktionen durch, so meldet er diesen Umstand der ESTV jährlich innerhalb derselben Frist (Nullmeldung). Diese Meldung ist notwendig, damit festgehalten werden kann, dass ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen effektiv keine meldepflichtigen Transaktionen durchführte.
Abs. 1ter
Absatz 1terregelt die Meldepflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dbis, die keine schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, d.h. die zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen, aber nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Staat der Meldepflicht unterstehen. Diese melden der ESTV in der gleichen Frist den Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen, sowie den entsprechenden Anknüpfungspunkt. Dadurch wird sichergestellt, dass die ESTV über die Meldepflichten aller relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Bilde ist und die Anwendung der Bestimmungen nach Abschnitt I MRK überprüfen kann.
Abs. 2bis
Absatz 2bisregelt die Übermittlung der Informationen von der ESTV an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Absatz 2. Die Übermittlung kann auch die Meldung von relevanten meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen, die keine schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, über die Erfüllung der Meldepflicht in einem Partnerstaat MRK umfassen. Die ESTV berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht in Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen, auf das sie sich beziehen.
Art. 17
Der Titel von Artikel 17 wird angepasst um klarzustellen, dass er die Ermächtigung zur Meldung im Ausland regelt und damit eine Rechtsgrundlage für Meldungen im Ausland darstellt. Diese Meldungen gelten somit nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat nach Artikel 271 StGB.
Artikel 17 regelt die Meldung für einen Trust durch einen Trustee. Die bestehende Regelung für den AIA über Finanzkonten wird durch eine Regelung für den AIA über Kryptowerte ergänzt.
Art. 19
Abs. 1
In Absatz 1 werden die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Wie auch gegenüber den meldenden schweizerischen Finanzinstituten stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG zu, welches (neu) nur Rechte für natürliche Personen vorsieht. 61/91