Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Art. 12f
Artikel 12f entspricht Artikel 11 Absätze 7 bis 9 AIAG und präzisiert die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Selbstauskunft.
Abs. 1
Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter VE-AIAG müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer Kryptowertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer die Selbstauskunft erteilt wird. Massgebend ist dabei der Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Kundin oder dem Kunden als Kryptowertnutzerin oder Kryptowertnutzer, nicht die Kundenbeziehung generell. Hat eine Kundin oder ein Kunde beispielsweise seit 2020 bei einer Bank ein Säule-3a-Konto (welches kein meldepflichtiges Konto für den AIA über Finanzkonten ist) und möchte 2028 erstmals relevante Transaktionen (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. C Nr. 1 MRK) über die gleiche Bank ausführen, so muss die Selbstauskunft vor Ausführung der relevanten Transaktionen vorliegen (die Eröffnung des Säule-3a-Kontos im Jahr 2020 ist somit nicht massgebend).
Gemäss Abschnitt III Unterabschnitt D MRK kann sich ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der auch ein Finanzinstitut ist, zum Zwecke der Sorgfaltsverfahren auf die nach den Abschnitten IV und VI GMS durchgeführten Sorgfaltsverfahren stützen. Zudem kann sich ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abschnitt III Unterabschnitt C MRK erfüllt.
Abs. 2
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur in ganz bestimmten Fällen zulässig, insbesondere wenn der Kryptowertnutzer ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer ist und der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass es sich bei der Kryptowertnutzerin oder dem Kryptowertnutzer um eine ausgenommene Person handelt, oder wenn ein anderer vom Bundesrat festgelegter Ausnahmefall vorliegt (beispielsweise Übergang der Berechtigung an den Kryptowerten aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung). In diesem Fall muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren.
Abs. 3
Liegen dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen 90 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Selbstauskunft oder die zur Plausibilisierung der Selbstauskunft erforderlichen Informationen nicht vor, so muss er die Geschäftsbeziehung abbrechen. Hierfür steht ihm ausdrücklich ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Dabei handelt es sich um das Äquivalent der Kontoschliessung