Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht
Gelegenheit auch Absätze 3 Buchstabe e und 4 Buchstabe c dem Wortlaut des geänderten DSG angepasst.
Art. 24 Abs. 3 Bst bbis
Die Aufzählung der Verwendungszwecke des Informationssystems der ESTV in Absatz 3 wird um das Register der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ergänzt, welches die ESTV künftig für Zwecke des AIA über Kryptowerte führen wird.
Art. 25
Abs. 1
Absatz 1 wird um die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15-39). Auskunftspflichtig gegenüber der ESTV sind alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz, selbst wenn sie in einem anderen Staat den Melde- und Sorgfaltspflichten unterstehen. Insbesondere unterstehen auch diese meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen der Pflicht, sich bei der ESTV zu registrieren und der ESTV jährlich die Meldung über die Erfüllung der Meldepflicht in einem anderen Staat zu machen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Qualifikation als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen durch die ESTV.33 Damit unterstehen auch jene natürlichen Personen und Rechtsträger der Mitwirkungspflicht, die der Ansicht sind, dass sie nicht als meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen gelten.
Abs. 2
Absatz 2 enthält die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der ESTV und der FINMA sowie der SROs und AOs nach dem vorliegenden Gesetz und dem Recht zur Geldwäschereibekämpfung. In anderen Ländern arbeiten die Aufsichtsstellen im Bereich AIA und Geldwäschereibekämpfung eng zusammen, da in Bezug auf die unterstellten Personen und die Aufsicht über die Pflichten zur Identifikation der Kundinnen und Kunden thematische Überschneidungen bestehen. Insbesondere stellen die AIA-Standards verschiedentlich auf die Bestimmungen und Verfahren zur Geldwäschereibekämpfung ab. Zur Nutzung dieser Synergien und zur Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens soll die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen auch in der Schweiz geregelt werden. Entsprechend können die ESTV, die FINMA, die SROs und die AOs untereinander nicht öffentlich zugängliche Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem AIAG oder der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung benötigen, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen wobei dies besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 RVOG mitumfasst. Für
33 Vgl. AIA über Finanzkonten, Michel, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt (Hrsg.), Amtshilfe, § 39 Rolle der ESTV, N 18