Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
gemäss Artikel 11 Absatz 9 AIAG. Alternativ darf der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine relevanten Transaktionen (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. C Nr. 1 MRK) durchführen. Lässt sich jedoch beispielsweise eine Gutschrift aufgrund der zugrundeliegenden Distributed-Ledger-Technologie nicht verhindern, so hat der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gutgeschriebenen Kryptowerte zu blockieren, so dass der Kryptowertnutzerin oder dem Kryptowertnutzer keine Verfügungsmacht darüber zukommt. Er darf somit solange keine relevanten Transaktionen im Auftrag der Kryptowertnutzerin oder des Kryptowertnutzers durchführen, bis ihm alle Informationen vorliegen. Dabei handelt es sich um das Äquivalent der Kontosperrung gemäss Artikel 11 Absatz 9 AIAG. Vorbehalten sind Fälle einer Meldepflicht nach Artikel 9 GwG.
Art. 13-39
Die Gliederungstitel vor Artikel 13, 14 und 17a werden angepasst, da diese Abschnitte sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gelten. Die übrigen Gliederungstitel bedürfen keiner Anpassung. Die entsprechenden Abschnitte gelten sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte.
In den Artikeln 17, 20 und 28 Absatz 5 Buchstabe a wird jeweils der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ergänzt, so dass für Finanzinstitute und meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
In den Artikeln 16 Absatz 1 und 2, 17a, 25 Absatz 1 und 28 Absätze 1-4 wird jeweils der Begriff des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 dbis VE-AIAG ergänzt, so dass für meldende schweizerische Finanzinstitute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
In den Artikeln 18, 19 und 35 wird jeweils der Begriff des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 dter VE-AIAG ergänzt, so dass für meldende schweizerische Finanzinstitute und schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
In den Artikeln 15 Absätze 3-5, 16 Absatz 3, 21, 23, 26-27, 28a-31, 33-34, 36-39 AIAG ist keine entsprechende Anpassung erforderlich, diese finden auch ohne Änderung auf den AIA über Finanzkonten und den AIA über Kryptowerte Anwendung.
Artikel 13a, 14a und 15 Absätze 1bis, 1ter und 2bis VE-AIAG enthalten eine spezifische Regelung für den AIA über Kryptowerte (vgl. folgende Erläuterungen).
Art. 13 Abs. 4
Die Delegation an den Bundesrat in Absatz 4 wird in Übereinstimmung mit dem Inhalt der AIAV konkretisiert und entsprechend auch die Abmeldung explizit festgehalten (vgl. Art. 31). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der Abmeldung.