Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Abs. 1
Absatz 1 legt fest, dass sich die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und diesem Gesetz richten. Konkret bedeutet dies, dass ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ergänzt zum Beispiel durch die in Artikel 2 Absatz 1 AIAG enthaltenen Definitionen sowie die in den Artikeln 12a-12f VE-AIAG festgehaltenen Erleichterungen und Präzisierungen anwenden muss.
Abs. 2 und 3
Analog der AIA-Vereinbarung Finanzkonten hält die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zudem fest, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassungen am MRK abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des MRK, im Verhältnis zu diesem Staat, sich auf die angepasste Version beziehen soll (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kapitel 4.3). Um den Anforderungen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nachzukommen, wonach das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpassungen am MRK abzubilden, wird in den Absätzen 2 und 3 die zugehörige innerstaatliche Zuständigkeit festgelegt. Der Bundesrat soll Änderungen des MRK von beschränkter Tragweite in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufnehmen können. Als solche gelten Änderungen, die für meldepflichtige Personen und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben (Bst. a), sowie solche, die sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln (Bst. b). Buchstabe a regelt damit den spezifischen Fall im Kontext des AIA über Finanzkonten und des AIA über Kryptowerte. Buchstabe b entspricht Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG. Änderungen, die nicht von beschränkter Tragweite sind, müssen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass für die Bestimmung, wer über den Nachvollzug einer Anpassung für die Schweiz bestimmen kann, auf den materiellen Gehalt der Anpassung abgestellt wird.
Art. 12d
Artikel 12d sieht in Übereinstimmung mit Abschnitt III Unterabschnitt D Nummer 2 MRK vor, dass schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter VE-AIAG dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten beiziehen können. Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten hierfür verbleibt aber weiterhin beim schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen.