Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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von Kryptodienstleistungen geltend zu machen, da dieser die Informationen am 30. Juni der ESTV weiterleiten muss (vgl. Art. 15 Abs. 1bisVE-AIAG).

Absatz 1 sieht als gesetzlich gefordertes Minimum eine einmalige und abstrakte Information vor. Es ist den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich beispielsweise für eine jährliche Information zu entscheiden. Nach Absatz 4 stellt der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin, dessen oder deren Transaktionen Gegenstand der Meldung sind, zudem auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.

Abs. 2

Wurde die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin beendet, erfolgt die Information gemäss Absatz 2 einmalig an die letzte bekannte Adresse. Dies gilt auch in Bezug auf nicht-physische Kontaktangaben (z.B. eine E-Mail-Adresse). In diesem Kontext ist die Beendigung der Geschäftsbeziehung nur zu berücksichtigen, soweit diese einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erfüllung der Informationspflicht hat. Bleibt die Kundenbeziehung bestehen und wird nur das Element der Kryptodienstleistungen beendet, so sind die Kenntnisse aus der Kundenbeziehung für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Artikel 14a zu berücksichtigen.

Abs. 3

Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen gemäss Absatz 3 auf ihrer Website eine Liste der Partnerstaaten der Schweiz für den AIA über Kryptowerte veröffentlichen, die sie jährlich am 31. Januar aktualisieren. Sie können auch auf die Liste des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) des EFD verweisen, die regelmässig aktualisiert wird. Diese Vorschrift zielt darauf ab, sicherzustellen, dass bei einer einmaligen und abstrakten Information die betroffenen Personen rasch herausfinden können, ob sie in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz auf automatischer Basis Informationen über Kryptowerte austauscht.

Art. 15

Abs. 1bis

Absatz 1bis VE-AIAG regelt die Übermittlung der Informationen von den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter an die ESTV grundsätzlich analog der Regelung für meldende schweizerische Finanzinstitute in Absatz 1 AIAG.

Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informationsplicht nach Artikel 14a. Hat es ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen unterlassen, die meldepflichtige Person in Anwendung von Artikel 14a zu informieren, so hat er die Informationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Unterlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach Artikel 32 zu beurteilen.