Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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ergibt sich primär durch Anpassungen im Infrastrukturbereich (IT-Systeme), technische Vorbereitungsarbeiten (Anpassung der Sorgfaltspflichten und der Kontrollsysteme, Mitarbeiterschulungen, Informationsarbeiten) und den hierfür nötigen Personalkosten. Nach Einschätzungen der betroffenen Branche sind einmalige Kosten von 400’000 bis 600’000 Franken pro Finanzinstitut für die Einführung der Änderungen zu erwarten, während der Anstieg bei den jährlich wiederkehrenden Kosten vernachlässigbar ist (weniger als 50’000 Franken pro Jahr).

Für Vereine und Stiftungen, die in Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 und 6 AIAV als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren, ergibt sich eine Änderung, da diese Ausnahmebestimmungen aufgehoben werden. Diese Vereine und Stiftungen unterstehen neu grundsätzlich dem Anwendungsbereich des GMS. Rechtsträger, welche die Voraussetzungen nach Art. 6a E-AIAV erfüllen, qualifizieren jedoch neu als qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger und damit weiterhin als nicht meldende Finanzinstitute. Gemeinnützige Stiftungen und Vereine sollten die Voraussetzungen an den qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger in der Regel erfüllen. Diese sind somit weiterhin vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen. Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, dürften in der Regel nicht als Finanzinstitut nach dem GMS qualifizieren. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass insgesamt wenige dieser Körperschaften von der Aufhebung der Ausnahmebestimmung betroffen sind. Zur Zahl der von der Aufhebung der Ausnahmebestimmung betroffenen Vereine sind jedoch keine Daten verfügbar.

Die vorgeschlagene Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für Konten von Vereinen und Stiftungen (Art. 10 und 11 AIAV) führt dazu, dass meldende schweizerische Finanzinstitute, die entsprechende Konten führen, ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung die Sorgfalts- und Meldepflichten nach den internationalen Abkommen und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen auf diese Konten anwenden müssen. Diese Konten werden in der Regel von Finanzinstituten geführt oder gehalten, die den AIA über Finanzkonten bereits umsetzen und deshalb über die nötigen technischen Systeme und internen Regeln verfügen (bspw. von Banken). Die Aufhebung der genannten Ausnahmebestimmung dürfte daher diesbezüglich nur beschränkt Mehraufwand verursachen. Aufgrund der grossen Anzahl von Vereinskonten ist im Bereich der Identifikation und Dokumentation der Kontoinhaberinnen, Kontoinhaber und/oder der sie beherrschenden Personen hingegen mit einem Mehraufwand für die betroffenen Finanzinstitute zu rechnen. Diese fallen vor allem während der Einführungsphase der neu breiter wahrzunehmenden Pflichten an (insb. für die Überprüfung der bestehenden Konten). Betroffene Banken schätzen, dass die Kosten für diese Umstellung aufgrund der bereits bestehenden Infrastruktur für den AIA beschränkt sind und im Rahmen des üblichen Geschäftsaufwands bewältigt werden können. Betroffene Banken erwarten keine Gebührenerhöhungen für das Führen von bisher unter die Ausnahmebestimmungen fallenden Konten. Mit der Aufnahme von Übergangsbestimmungen in die AIAV wird für die von diesen Änderungen betroffenen Finanzinstitute eine Erleichterung angestrebt und verhindert, dass sie rückwirkend Pflichten wahrzunehmen haben. Damit kann der zu erwartende Mehraufwand deutlich abgefedert werden.