Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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202035 ist zudem für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Auch wenn diese Bestimmung für die IV-Stellen nicht direkt verbindlich ist, soll ihr Inhalt dennoch berück- sichtigt werden. Dies umso mehr, als verschiedene kantonale Datenschutzgesetze ähnliche Bestimmungen vorsehen. Weiter sieht Artikel 66 Absatz 1bisIVV bei einer An- meldung durch Dritte vor, dass die versicherte Person die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen hat, den Organen der IV alle Auskünfte zu ertei- len und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- ansprüchen erforderlich sind
Ein Antrag des Arbeitgebers ohne Einwilligung der versicherten Person würde auch deren Selbstbestimmung unterlaufen. Dabei ist auf folgende Problematik hinzuweisen: Die IV kennt keine unterschiedlichen Anmeldungen nach gewünschter Leistung. Eine Anmeldung bei der IV (egal für welche Leistung) hat zur Folge, dass von Seiten der IV aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes alle notwendigen Abklärungen von Amtes wegen durchgeführt werden müssen. Diese geltende Offizialmaxime verpflichtet die IV, den Leistungsanspruch umfassend und nicht nur auf allfällige Hilfsmittel hin zu prüfen. Sollte eine versicherte Person ihre Einwilligung zur Einholung besonders schützens- werter Personendaten zur Prüfung der Leistungsansprüche verweigern, könnte dies als eine Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten oder auch ihrer Schaden- minderungspflicht ausgelegt werden. Damit könnten negative Rechtsfolgen für die ver- sicherte Person verbunden sein. Die vom Motionär beigezogene Analogie zu Artikel 3b Absatz 3 IVG verfängt deshalb nicht. Im Gegensatz zur Anmeldung bei der IV erfolgt hier einzig die Meldung zur Früherfassung, ohne die oben beschriebenen weiterrei- chenden Folgen. Dies widerspiegelt sich auch deutlich im Gesetz, welches die Leistun- gen (der IV) erst im 3. Kapitel (Art. 4 ff. IVG) aufführt.
Im Rahmen dieser Früherfassung (Art. 3a ff. IVG) besteht bereits heute die Möglichkeit für den Arbeitgeber, eine Meldung an die IV-Stelle zu machen, wenn die Gefahr be- steht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen an ihrem/seinem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann. Die betroffene Person ist über diese Meldung zu informieren. Die IV-Stelle prüft dann, ob ein Invalidisierungs- risiko besteht und kann dazu die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch einladen. Sie teilt ihr anschliessend schriftlich mit, ob eine Anmeldung bei der IV ange- zeigt ist. Wenn eine IV-Anmeldung durch die versicherte Person erfolgt, können Fach- leute der IV-Stellen rasch und unkompliziert Frühinterventionsmassnahmen einleiten, damit die betroffene Person nach Möglichkeit den bestehenden Arbeitsplatz behalten oder an einem neuen wieder eingegliedert werden kann. Dazu gehören nebst Ausbil- dungskursen und Arbeitsvermittlung unter anderem auch Anpassungen am Arbeits- platz.
Ein weiteres Risiko einer direkten Anmeldemöglichkeit für Arbeitgebende besteht in der Schaffung einer neuen Pflicht. Falls eine solche Möglichkeit geschaffen würde, könnte dies dazu führen, dass Arbeitgebende in gewissen Situationen verpflichtet wären, eine
35 SR 235.1