Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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Anmeldung bei der IV vorzunehmen. Falls ein Arbeitgeber dies aber unterlässt, könnte dies als Verstoss gegen bestehende Schutzpflichten (Art. 328 OR36[Fürsorgepflicht] und Art. 331 Abs. 4 OR) interpretiert werden. Dies könnte zu arbeitsrechtlichen Kon- flikten und Haftungsfragen führen.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitgebende mit der vorgesehenen Re- vision des BehiG37 eine grössere Verantwortung tragen, bei Bedarf angemessene Vor- kehrungen zu treffen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben nicht benachteiligt werden. Neu sollen Arbeitgebende verpflichtet werden, angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen, um die Chancengleichheit zu gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise bauliche Anpas- sungen, die Bereitstellung spezieller Arbeitsmittel oder organisatorische Massnahmen, die es einer Person mit Behinderung ermöglichen, ihre beruflichen Aufgaben trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin auszuführen.

6.2.4 Pilotversuche zur Weiterentwicklung der Leistungen der Hilfslosenent-

schädigung, des Assistenzbeitrages und des Intensivpflegezuschlages

Der Bereich der Massnahmen zur Förderung des selbstständigen Lebens von Men- schen mit Behinderungen betrifft eine aktuelle Thematik, die alle institutionellen Staats- ebenen in der Schweiz (Bund, Kantone und Gemeinden) betrifft. Auf Bundesebene verfügt insbesondere die IV heute über ein historisch gewachsenes System von Leis- tungen in diesem Bereich. Dazu gehören die Hilflosenentschädigung, der Assistenz- beitrag und der Intensivpflegezuschlag. Das BSV hat in jüngster Zeit verschiedene For- schungsarbeiten zu diesem Thema in Auftrag gegeben. Im Vordergrund stand dabei die Frage, ob in diesem Bereich Weiterentwicklungsbedarf besteht. Die Forschungs- berichte sind in enger Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirek- torinnen und Sozialdirektoren (SODK) und dem Eidgenössischen Büro für die Gleich- stellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) entstanden. Die Forschenden he- ben in ihren Ergebnissen insbesondere die Komplexität des Systems des selbstbe- stimmten Lebens hervor, die sich aus der Vielzahl der Akteure (nebst der IV, Kantone, Organisationen, Krankenkassen) und der unterschiedlichen Leistungen ergibt. Für die Betroffenen ist es oft sehr schwierig, den Überblick zu behalten, welche Leistungsan- sprüche geltend gemacht werden können, wer welche Leistung bezahlt etc. Das Sys- tem erzeugt viele Redundanzen, da praktisch jeder Akteur sein eigenes Abklärungs- instrument verwendet. Versicherte können für ähnliche Leistungen von drei verschie- denen Akteuren abgeklärt werden. Das System ist daher ineffizient und erfordert einen hohen Koordinationsaufwand. Es überrascht daher nicht, dass die Forschenden zu dem Schluss kommen, dass eine bessere Koordination gewährleistet und die Komple- xität reduziert werden muss.

36 SR 220

37 SR 151.3