Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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7 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
7.1 Allgemeine Bemerkungen zur Terminologie
Artikel 112b BV verwendet den Begriff der Eingliederung, ohne ihn genauer zu definie- ren.40 Gewissen Auslegungen der Rechtslehre zufolge wird jedoch in der französischen und italienischen Fassung der BV und des IVG deutlicher darauf hingewiesen, dass «intégration/integrazione» (Integration) in einem weiten Sinne zu verstehen sei, der sich von der «réadaptation» (Wiedereingliederung) aus dem Invalidenversicherungs- recht unterscheide. Dieses weite Verständnis steht auch im Einklang mit der BRK. Der Vorentwurf folgt diesem Ansatz und verwendet den moderneren und umfassenderen Begriff der Inklusion.
Im Gegensatz zur Integration – bei der es darum geht, Menschen zu helfen, sich an bestehende Strukturen anzupassen – bedeutet Inklusion, dass die Strukturen ange- passt werden, damit sie für alle Menschen, mit oder ohne Behinderungen, zugänglich sind. Eine inklusive Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die auf Gleichstellung und Viel- falt beruht. Ziel ist es, einen ausreichend flexiblen und diskriminierungsfreien Rahmen zu schaffen, um die Teilhabe aller sicherzustellen.
Die Begriffe «Mensch mit Behinderungen» und «invalide Person» überschneiden sich zwar zum Teil, rechtlich werden sie jedoch unterschiedlich verstanden. Konkret wird ersterer im Rahmen der Gleichstellungspolitik verwendet (Art. 8 Abs. 4 BV; BehiG; BRK), während sich letzterer auf den Begriff Invalidität im verfassungsrechtlichen (Art. 112, 112b und 112c BV) und im gesetzesrechtlichen Sinn (IVG und Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]41) bezieht.42 Nach dem Sozialversicherungsrecht gilt eine Person als «invalid», wenn ihre Invalidität den erforderlichen Grad erreicht, um einen Anspruch auf IV-Leistungen zu begründen (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG), was den Handlungsspielraum dieser Vorlage im Hinblick auf die erfassten Personen einschränkt.
Während diese Begriffsdifferenzierung lange Zeit eine einheitliche Umsetzung der un- terschiedlichen Sozialleistungen und der Gleichstellungspolitik ermöglichte, hat sich die Wahrnehmung von Behinderung in den letzten Jahren grundlegend verändert. Früher lag der Schwerpunkt auf den Bedürfnissen im Bereich Gesundheit und Unterstützung,
40 BJ, Gutachten zur Kompetenzausscheidung nach Artikel 112b und 112c BV vom 10. September 2024, abrufbar unter www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte, Gutachten und Verfügungen > Berichte und Gutachten.
41 SR 830.1
42 In der Botschaft zur NFA (BBl 2002 2291) wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff «Invalide» in Artikel 112b BV «erwerbsunfähige Personen» gemeint sind, die in ihrer Arbeitsfähigkeit behindert sind. Das BJ legt Invalidität somit nach Artikel 112b BV in Verbindung mit Artikel 112 Absatz 1 BV aus, der als Grundlage für die Gewährung von IV-Renten dient. Der Begriff der Invalidität wird im IVG (Art. 4 und 5) konkretisiert, das sich auf Artikel 8 ATSG bezieht.