Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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heute wird Behinderung im Kontext eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes verstanden, der die Gleichstellung in den Mittelpunkt stellt.
Gleichstellung gewährleisten bedeutet in diesem Zusammenhang, Menschen mit Be- hinderungen dieselben Rechte und Chancen wie der gesamten Gesellschaft zu bieten, was die Beseitigung von Barrieren und die Anpassung der gesellschaftlichen Struktu- ren einschliesst. Unterstützungsleistungen spielen dabei eine Schlüsselrolle, da sie be- hinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und einen effektiven Zugang zu Rechten, Autonomie und Inklusion ermöglichen. Aus diesem Grund zielt dieser Vorentwurf auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im weiteren Sinne, namentlich von Per- sonen, die Unterstützungs- und Begleitmassnahmen nach Artikel 112b BV erhalten.
Darüber hinaus hat der Bundesrat im Rahmen seines Berichts in Erfüllung des Postu- lats 20.3002 «Sprachliche Modernisierung des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S)43 anerkannt, dass die Kritik an bestimmten als abwertend und veraltet wahr- genommen Begriffen berechtigt ist. Er stellte in Aussicht, dass im Rahmen künftiger materieller Revisionen des IVG eine Reihe von Ausdrücken im Hinblick auf ihre allfäl- lige Ersetzung eingehend geprüft werden könnte. Zu diesen Ausdrücken gehören «In- validität», «Hilflosigkeit», «Gebrechen», «Geburtsgebrechen» und das substantivierte Adjektiv «Behinderte» und «Behinderter». Der UNO-Ausschuss empfiehlt, «auf Bun- des-, Kantons- und Gemeindeebene alle abwertenden Ausdrücke in Bezug auf Men- schen mit Behinderungen aus seiner Gesetzgebung und Politik zu streichen und sie durch eine Terminologie zu ersetzen, die die Würde von Menschen mit Behinderungen wahrt».44 Insbesondere in diesem Zusammenhang setzt sich die Bundesverwaltung dafür ein, eine nicht diskriminierende Sprache gegenüber Menschen mit Behinderun- gen zu verwenden.
7.2 Neues Bundesgesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Im ersten Abschnitt sind die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen aufgeführt. Genannt sind Zweck und Ge- genstand des Gesetzes sowie der programmatische Rahmen für die Förderung einer unabhängigen Lebensführung und die Inklusion der betroffenen Personen. Er hält fest, dass das Gesetz Bund und Kantonen Leitlinien in Form von allgemeinen Zielen und Grundsätzen vorgibt.
43 Abrufbar unter www.parlament.ch > 20.3002 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.
44 BRK-Ausschuss, Abschliessende Bemerkungen zum Initialstaatenbericht der Schweiz, 13. April 2022, Empfehlung 8, Buchstabe b, auf Englisch, Französisch und in einer inoffiziellen deutschen Übersetzung abrufbar unter www.edi.admin.ch > Fachstellen > Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB > Recht > Internationales Recht > Staatenberichtsverfahren UNO-BRK.