Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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Art. 1 Zweck
In Absatz 1 ist der Zweck des Rahmengesetzes allgemein formuliert. Das Gesetz will die unabhängige Lebensführung der betroffenen Personen und ihre Inklusion in die Gesellschaft fördern.
Absatz 2 Buchstabe a konkretisiert den Zweck des Gesetzes in Bezug auf die unab- hängige Lebensführung in Anlehnung an die Definition des Behindertenrechtsaus- schusses in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 (2017) zum selbstbestimmten Leben und Inklusion in die Gemeinschaft. Konkret bezeichnet dieser Begriff die Möglichkeit für die betroffenen Personen, über alle notwendigen Ressourcen zu verfügen, um ihre Lebensführung selbst zu wählen und zu bestimmen und alle Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, selbst zu fällen. Die unabhängige Lebensführung verweist direkt auf das Individuum: Menschen mit Behinderungen sind vollwertige Rechtssubjekte, die in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, gegebenenfalls mit der notwendigen Unter- stützung und Hilfe. Es geht also nicht nur darum, dass sie wählen können, wie und wo sie wohnen, sondern auch darum, ihre Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit zu bewahren, ohne dass ihnen ein bestimmtes Umfeld oder bestimmte Lebensbedin- gungen aufgezwungen werden.
Absatz 2 Buchstabe b präzisiert den Zweck des Gesetzes in Bezug auf die Inklusion in Anlehnung an den Begriff der Einbeziehung in Artikel 19 BRK. Die Inklusion in die Ge- sellschaft beruht auf dem Prinzip der vollen und wirksamen Teilhabe an allen Aspekten des gesellschaftlichen Lebens. Inklusion umfasst eine soziale Dimension, indem sie die Beseitigung von Hindernissen und die Einführung konkreter Massnahmen beinhal- tet, die zu einer rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung führen.
Art. 2 Gegenstand
Absatz 1 bezieht sich explizit auf Artikel 112b Absatz 3 BV, wonach der Bundesgesetz- geber die Ziele, Grundsätze und Kriterien der Eingliederung, die hier Inklusion genannt wird, festzulegen hat. Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes gegenüber den Kan- tonen beschränkt sich auf die kollektiven Leistungen in den Bereichen Wohnen und Arbeit. Das neue Gesetz über die Inklusion will einen gemeinsamen Rahmen für Bund und Kantone schaffen. Als Rahmengesetz legt es programmatische Ziele sowie Grundsätze für die Umsetzung dieser Ziele fest.
Absatz 2 führt die weiteren Elemente auf, die das Gesetz regelt, nämlich die Voraus- setzungen für die Anerkennung von Institutionen, die Grundsätze für die Kostenbetei- ligung der Kantone an Massahmen zur Inklusion sowie die Ausarbeitung von kantona- len Aktionsplänen.
2. Abschnitt: Ziele der Inklusion von betroffenen Personen
Der zweite Abschnitt nennt die Ziele, die Bund und Kantone bei der Inklusion der be- troffenen Personen verfolgen.