Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten

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Verträge abschliessen kann oder den Auftrag auch unter verschiedenen Anbietern auf- teilen darf, damit die Versorgungssicherheit gewährleistet ist.58 Das Vergabeverfahren nach Artikel 21quaterIVG kennt keinen Mindestbeschaffungswert. Überdies gelten sub- sidiär die Regeln des BöB für die Vergabe.

Im Rahmen der Hilfsmittelvergütung durch die IV sollen vermehrt Vergabeverfahren durchgeführt werden, um niedrigere Preise für Hilfsmittel zu fördern. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Ultima-Ratio-Bedingung für das Vergabeverfahren aufzuheben. Um das Vergabeverfahren künftig den anderen Vergütungsinstrumenten gleichzustel- len, muss Artikel 21quaterAbsatz 2 IVG aufgehoben werden.

Art. 21quinquies(neu)

Im öffentlichen Beschaffungswesen existiert in Artikel 24 der Verordnung vom 12. Feb- ruar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) die Bestimmung «Preisprü- fung». Auf dieser Grundlage kann die Verwaltung bei fehlendem Wettbewerb bei der Anbieterin Einsicht in die Kalkulation von Preisen verlangen. Eine analoge Möglichkeit besteht in Bezug auf den Abschluss von Tarifverträgen bislang nicht. Im Hilfsmittel- markt herrscht im Vergleich zum Markt von Konsumgütern des täglichen Lebens wenig Wettbewerb. Dies dürfte unter anderem daran liegen, dass die versicherten Personen die Kosten für das benötigte Produkt nicht selbst zu bezahlen haben, sondern die Kos- ten überwiegend durch die IV getragen werden. Die Preissensibilität der versicherten Person ist daher gering. Die Preise für Gesundheitsgüter sind in der Schweiz erfah- rungsgemäss höher als im Ausland. Dies gilt auch für Hilfsmittel. Für Tarifverhandlun- gen soll für das BSV daher ein Einsichtsrecht in die relevanten Unterlagen Preiskalku- lation geschaffen werden. Damit werden der IV notwendige Informationen betreffend Einkaufskonditionen und Kalkulationen der Leistungserbringenden zugänglich ge- macht. Weil die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) das BSV häufig bei der Aus- handlung von Tarifverträgen vertritt, muss auch sie vom Einsichtsrecht Gebrauch ma- chen können. Dank der Berücksichtigung dieser Informationen können beim Einkauf von Hilfsmitteln vermutungsweise tiefere Preise erzielt werden.

Im Rahmen der vorgesehenen Verordnungsbestimmungen soll präzisiert werden, wel- che Informationen die Unternehmen der IV offenlegen müssen. Zentral ist dabei die Offenlegung der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung, um eine nachvollzieh- bare Grundlage für die Preisgestaltung zu schaffen. Ergänzend dazu soll das interne Kalkulationsschema für den Stundenansatz ersichtlich sein, damit die IV die Zusam- mensetzung der verrechneten Kosten überprüfen kann. Ebenso ist vorgesehen, dass Unternehmen die Nettoeinkaufskosten von Produkten, die sie an die IV weiterverkau- fen, unter Abzug sämtlicher Vergünstigungen offenlegen müssen.

Zusätzlich könnten weitere Angaben verlangt werden, um die Effizienz und Qualität der Leistungserbringung besser beurteilen zu können. Dazu zählen unter anderem Statis- tiken zu den erbrachten Leistungen, eine Darstellung der relevanten Prozesse sowie Informationen zur Produktivität der Mitarbeitenden, einschliesslich Reisezeiten und -

58 Vgl. BBl 2010 1817, 1895 sowie MURER, ERWIN (2014), Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1–27bis IVG), Bern: Stämpfli.