Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
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kosten. Diese ergänzenden Daten ermöglichen es der IV, eine fundierte Beurteilung der Leistungserbringung vorzunehmen und sicherzustellen, dass die eingesetzten Mit- tel effizient genutzt werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Offenlegungspflichten wird in der Verordnung näher definiert, wobei eine Balance zwischen administrativer Machbarkeit und dem Ziel der Kostenbeurteilung gewahrt bleibt.
Art. 21sexies(neu)
Tiefere Preise beim Einkauf von Hilfsmitteln können über eine absatzabhängige Ra- battierung erreicht werden. Je mehr Hilfsmittel ein Hersteller zulasten der Sozialversi- cherungen verkauft, umso grösser ist der Rabatt, welcher den Herstellern an die Sozi- alversicherungen weitergegeben muss. Eine absatzabhängige Rabattierung entspricht den heute marktüblichen Gepflogenheiten (Mengenrabatte). Bisher hat die IV keinerlei Kenntnisse, wie hoch solche Rabatte sind und ob die Rabatte an die IV weitergegeben werden. Mittels der vorgesehenen Regelung werden die Leistungserbringer von Hilfs- mitteln verpflichtet, direkte oder indirekte Vergünstigungen weitergeben. Die IV kennt eine analoge Regelung bereits für medizinische Massnahmen in Artikel 27bisAbsatz 2 IVG.
Die Verhandlungsposition der Kostenträger hängt bei Tarifverhandlungen wesentlich von deren Marktkenntnissen ab, etwa von den Kenntnissen darüber, wie viel Rabatt die bisher grössten Zwischenhändler erhalten und wie die Marktanteile in der Schweiz verteilt sind. Je nach Hilfsmittelgebiet ist dieses Wissen schwierig zu beschaffen, ins- besondere dort, wo keine unabhängige Beratungsstelle wie die SAHB besteht. Daher ist es für die IV zentral, Sicherheit zu haben, dass die Rabatte weitergegeben werden müssen.
Dieser neue Artikel entspricht im Grundsatz Artikel 56 KVG zur Kontrolle der Wirtschaft- lichkeit der Leistungen. Er konkretisiert die für die Leistungserbringer geltenden Krite- rien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 1a und Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Wirtschaftlichkeit kann anhand der im Tarifvertrag statuierten Grundsätze zu Rechnungslegung sowie den Anforderungen an die Rechnungsstellung gemäss Ar- tikel 27terIVG überprüft werden.
Abs. 1 und 2. Erhält der Leistungserbringer von seinem Lieferanten Vergünstigungen und/oder Vorzugspreise auf Leistungen oder Material, ist er verpflichtet, diese an die IV weiterzugeben. Er kann der IV nur den Preis in Rechnung stellen, den er seinem Lieferanten dafür bezahlt. Er darf die Vorteile nicht für sich behalten und einen Gewinn darauf erzielen. Stellt die IV fest, dass eine Vergünstigung nicht nach Artikel 21quinquies Absatz 1 IVG weitergegeben wurde, so kann sie in Anwendung von Absatz 2 deren Herausgabe verlangen.
Art. 42quaterAbs. 2
Nach Artikel 42quaterAbsatz 2 IVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Gestützt auf diese Bestimmung legte der Bundesrat in Arti- kel 39b IVV zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen in diesem Sinne fest. Diese be-