Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten
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Auslandsgeschäfte (vorliegend geht es primär um Ausfuhren) unter klaren Rahmenbedingungen13 in Abweichung von den zwingenden Ausschlusskriterien in Absatz 2 bewilligungsfähig sind.
4 Erläuterungen zur Bestimmung
4.1 Artikel 22b
Die in Artikel 22b eingeführte Abweichungskompetenz böte dem Bundesrat einen Handlungsspielraum, um die Ausfuhrpolitik für Kriegsmaterial an sich ändernde aussen- und sicherheitspolitische Gegebenheiten anzupassen. Diese Kompetenz würde es zudem erlauben, im Inland eine an die Bedürfnisse der Schweizer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechtzuerhalten (Art. 1 KMG) und die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz zu wahren.
Konkret sieht die Abweichungskompetenz für den Bundesrat in Artikel 22b analog zu Artikel 7c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)14 zwei Möglichkeiten vor: Er kann entweder (i) im Einzelfall mittels Verfügung von den Ablehnungskriterien in Artikel 22a KMG abweichen (Abs. 2) oder (ii) eine in angemessener Weise befristete Verordnung erlassen (Abs. 3). In beiden Fällen ist diese Abweichungskompetenz nur unter den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen anwendbar:
1. Der Bundesrat hat sich bei der Abweichung von den Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG an die absoluten Schranken von Artikel 22 KMG zu halten;
2. Es müssen ausserordentliche Umstände vorliegen;
3. Die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes erfordert dies;
4. Es besteht eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit, die keinen Aufschub für gesetzgeberische Arbeiten erduldet.
4.2 Der Rahmen von Artikel 22 KMG (Art. 22b Abs. 1)
Das KMG hält in Artikel 22 fest, dass Auslandsgeschäfte auch bei Anwendung der Ausnahmeregelung nur bewilligt werden können, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
4.2.1 Die Grundsätze der Aussenpolitik
Die aussenpolitischen Grundsätze sind als Zielvorgaben des Bundes insbesondere in Artikel 54 BV verankert. Demgemäss setzt sich der Bund für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt ein, trägt bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Aufgrund ihrer Verankerung in der Bundesverfassung können die aussenpolitischen Grundsätze, wie sie in Artikel 54 BV festgehalten sind, nur durch andere aussenpolitische Interessen relativiert werden. Zusätzlich kommt der Schweiz als Depositar der Genfer Abkommen und aufgrund ihrer humanitären Tradition eine Fürsprecherrolle für das humanitäre Völkerrecht und für humanitäre Werte zu.
Bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial ist im Übrigen immer auch die Neutralität der Schweiz zu beachten. Diese setzt sich aus dem (auf den Haager
13 BBl 2021 623, S. 36–37.
14 SR 172.010 10/17