Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten
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Vor der Präsentation der Voraussetzungen, die für die Anwendung der im neuen Artikel 22b vorgesehenen Abweichungskompetenz gegeben sein müssen, sollen hier kurz Artikel 22 KMG sowie die Bewilligungskriterien aus Art. 22a KMG vorgestellt werden, von denen der Bundesrat unter bestimmten Umständen abweichen kann. Artikel 22 KMG beschreibt die Richtlinien, welche bei der Beurteilung von Gesuchen um die Bewilligung von Auslandsgeschäften zu befolgen sind und die in Artikel 22a KMG genauer ausgeführt werden.
Präsentation von Artikel 22 Artikel 22 KMG lautet wie folgt:
Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr
Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
Der Artikel 22 KMG legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. So werden Gesuche für Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
Präsentation von Artikel 22a Die genauen Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte sind in Artikel 22a KMG aufgeführt. Sie lauten wie folgt:
Art. 22a Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1 Bei der Beurteilung eines Gesuchs um die Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 und von Abschlüssen von Verträgen nach Artikel 20 sind zu berücksichtigen:
a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; namentlich ist der mögliche Umstand zu berücksichtigen, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden Liste der Entwicklungshilfeempfänger des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC-Liste) unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, namentlich hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
2 Auslandsgeschäfte nach Artikel 22 und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 werden nicht bewilligt, wenn:
a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
b. das Bestimmungsland Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt;
c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder