Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten
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Konventionen vom 18. Oktober 1907 basierenden) Neutralitätsrecht und der Neutralitätspolitik zusammen.
Mittels ihrer Neutralitätspolitik trifft die Schweiz daher ausserhalb konkreter rechtlicher Pflichten weitere Massnahmen, welche die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit ihrer Neutralität gewährleisten und damit ihren besonderen Status als dauernd neutraler Staat in der Staatengemeinschaft sicherstellen.
4.2.2 Internationale Verpflichtungen der Schweiz
Im Bereich der Kriegsmaterialexporte sind verschiedene völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz relevant. Dazu gehören unter anderem völkerrechtliche Waffenembargos und Sanktionsmassnahmen (insbesondere des UNO-Sicherheitsrats), der Vertrag über den Waffenhandel, das Neutralitätsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte. Deren Anwendung und Umsetzung bestimmt sich nach den relevanten völkerrechtlichen Quellen und entsprechender internationaler Rechtsprechung.
Vor dem Hintergrund des aktuellen Kontexts und der Relevanz des mit der Abweichungskompetenz einhergehenden Handlungsspielraums werden die neutralitätsrechtlichen Pflichten nachfolgend näher erläutert.
Neutralitätsrecht
Der Status der Neutralität beinhaltet völkerrechtliche Verpflichtungen, welche in den zwei Haager Konventionen von 1907 und im Völkergewohnheitsrecht verankert sind. Das Neutralitätsrecht findet nur Anwendung auf internationale bewaffnete Konflikte, nicht aber auf interne bewaffnete Konflikte. Allerdings können sich auch bei Kriegsmaterialexporten an Staaten, welche Partei eines nicht internationalen (internen) bewaffneten Konflikts sind, Glaubwürdigkeitsfragen für die Schweizer Neutralität ergeben. Dies kann zum Beispiel bei Stellvertreterkonflikten der Fall sein.
Im aktuellen Kontext sind die folgenden drei spezifischen neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen relevant:15
1. Das Verbot, im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts militärische Unterstützung zu leisten;
2. Das Verbot, Kriegsmaterial oder kriegsrelevante Güter aus staatseigenen Beständen an Konfliktparteien zu liefern. Der Begriff «kriegsrelevante Güter» kann im jeweiligen Kontext eines Konflikts sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Um zu bestimmen, was «kriegsrelevante Güter» sind, müssen detaillierte Kenntnisse über die Bedürfnisse der Konfliktparteien vorliegen.
3. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots bei der Beschränkung der Ausfuhr von Kriegsmaterial oder kriegsrelevanten Gütern durch private Unternehmen. Kriegsmaterialexporte privater Unternehmen sind gemäss Neutralitätsrecht zwar erlaubt, unterliegen aber dem KMG. Und dieses sieht vor, dass der Export von Kriegsmaterial nicht bewilligt wird, wenn das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Das KMG geht in diesem Punkt somit weiter als die neutralitätsrechtliche Pflicht.
Bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial in Form von Baugruppen und Einzelteilen an Drittstaaten zur Weiterverarbeitung und Integration in Waffensysteme entschied der
15 Bericht des Bundesrates vom 26. Oktober 2022 in Erfüllung des Postulates 22.3385 der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats vom 11. April 2022 über Klarheit und Orientierung in der Neutralitätspolitik, S. 5–6 und 20–21. 11/17