Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten
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4.7 Anwendungsbereich
Die Anwendung der Abweichungskompetenz des Bundesrates ist somit vor allem bei Staaten vorgesehen, mit denen die Schweiz Handel mit Kriegsmaterial betreibt – und insbesondere bei ihren wichtigsten wirtschafts- und rüstungspolitischen Partnern, wenn die Bewilligung von Kriegsmaterialgeschäften auf Grundlage von Artikel 22a KMG nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen wäre es wichtig, dass der Bundesrat innerhalb des geltenden Rechtsrahmens eine Güterabwägung vornehmen kann. Es geht also um Staaten, in die Kriegsmaterialausfuhren aktuell gemäss der geltenden Gesetzgebung bewilligt werden. Im Übrigen bestehen zwischen den betreffenden Schweizer Rüstungsunternehmen und den entsprechenden Firmen dieser Länder gut integrierte Wertschöpfungsketten.
Grundsätzlich erlaubt es die Abweichungskompetenz dem Bundesrat, innerhalb eines definierten Rechtsrahmens von sämtlichen Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG abzuweichen. Allerdings ist bei den meisten Kriterien eine Differenzierung nach der Art des auszuführenden Kriegsmaterials, der Situation im Bestimmungsland, dem Endempfänger und dem Ziel der Endnutzung vorgesehen. Weil zudem die internationalen Verpflichtungen sowie die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz den Anwendungsbereich begrenzen, würde die Abweichungskompetenz hauptsächlich dann zur Anwendung kommen, wenn eine solche Differenzierungsmöglichkeit durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Deshalb werden in der Folge nur die Ausschlussgründe nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a und b erläutert.
Anwendbarkeit bei Ländern, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind
Wird ein wichtiger wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Partner der Schweiz in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG19 verwickelt, kann die Wahrung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz unter der Voraussetzung erforderlich werden, dass eine sofortige Reaktion unerlässlich ist und die Bedingungen von Artikel 22 KMG gewahrt werden.
In Anbetracht dessen ist die Anwendung der Abweichungskompetenz gemäss Artikel 22b KMG denkbar, wenn:
1. Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG die Ausfuhr an einen Staat verhindert, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist:
Ohne eine Entscheidung des UNO-Sicherheitsrats, die eine Suspendierung des Neutralitätsrechts zur Folge hätte, würde Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a der Schweiz in diesem Fall die Lieferung von Kriegsmaterial oder kriegsrelevanten Gütern an die kriegführenden Staaten verbieten. Der Verkauf von Kriegsmaterial oder kriegsrelevanten Gütern durch private Schweizer Unternehmen an die kriegführenden Staaten wäre neutralitätsrechtlich jedoch nicht verboten, müsste aber dem Gleichbehandlungsgebot genügen – es sei denn, der Sicherheitsrat hätte ein Waffenembargo gegen eine Partei eines bewaffneten Konflikts verhängt. Dann hätte der Bundesrat die Möglichkeit, unter Anwendung seiner Abweichungskompetenz von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG abzuweichen. Auf Grundlage der Abweichungskompetenz könnte der Bundesrat somit seinen Handlungsspielraum unter Berücksichtigung der Art des Kriegsmaterials, seiner Verwendung und des Endempfängers sowie im
19 Vgl. Definition in der Botschaft vom 5. März 2021 zur Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Kriegsmaterialgesetzes) (BBl 2021 623). 14/17