Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten
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produzieren. Gemeinsam mit den Forschungseinrichtungen in der Schweiz bilden diese Unternehmen die STIB, die damit weit mehr als nur die klassischen Rüstungsunternehmen umfasst.
So ist die Aufrechterhaltung der STIB Gegenstand des zweiten Teils von Artikel 1 KMG und gehört damit zum Auftrag, den der Bundesrat vom Gesetzgeber erhalten hat. Die Stärkung der STIB ist dem Bundesrat deshalb ein wichtiges sicherheitspolitisches Anliegen. Darauf hat er in seinen Grundsätzen für die Rüstungspolitik des VBS vom 24. Oktober 20187 einen starken Fokus gelegt. Die STIB soll in der Lage sein, für die Armee und weitere Institutionen staatlicher Sicherheit des Bundes die zentralen Technologiekompetenzen und Industriefähigkeiten mit den erforderlichen Kapazitäten in der Schweiz sicherzustellen.
Wehrtechnische Autarkie ist für fast alle Staaten unerreichbar. Das gilt auch für die Schweiz. Der Heimmarkt ist für eine ökonomisch tragbare Produktion zu klein, weil die Nachfrage der Organe des nationalen Sicherheitsapparats nicht ausreicht. Die STIB-Unternehmen müssen somit exportieren können, soll ihr Geschäftsmodell rentabel sein. Aus diesem Grund ist neben der Beschaffung im Inland und den Offset-Geschäften insbesondere die Exportkontrollpolitik von grosser Bedeutung, weil diese drei Instrumente direkt die Absatzmöglichkeiten der Unternehmen beeinflussen und somit die direktesten Steuerungsmöglichkeiten zur Stärkung der STIB darstellen. Eine leistungsfähige STIB erfordert wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre konkurrenzfähigen Produkte und Dienstleistungen auch international anzubieten. Der Bund schafft mit seiner Gesetzgebung und der Exportkontrollpolitik unter Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und im Einklang mit seinen aussenpolitischen Grundsätzen die diesbezüglichen Voraussetzungen.
Auf dieser Grundlage soll die STIB dazu beitragen, in definierten Bereichen die rüstungspolitischen Abhängigkeiten der Schweiz vom Ausland zu reduzieren. Eine einheimische wehrtechnische Industrie stärkt die Handlungsfreiheit der Schweiz dadurch, dass sie gegenseitige Abhängigkeiten mit den wichtigsten Wirtschafts- und Sicherheitspartnern der Schweiz schafft (etwa wenn Schweizer STIB-Unternehmen wesentliche Komponenten und Ersatzteile für ausländische Waffensysteme liefern). Ohne diese gegenseitigen Abhängigkeiten wäre im Fall schwerwiegender politischmilitärischer Krisen oder gar eines Krieges – also gerade dann, wenn eine gute Ausrüstung und Bewaffnung der Armee wichtiger denn je ist – der Nachschub an Rüstungsgütern aus dem Ausland nicht mehr gewährleistet. Bei einem solchen Szenario müssten ausländische Rüstungsindustrien in erster Priorität die Bedürfnisse ihres Heimstaates und seiner Partner erfüllen; den Bedürfnissen eines neutralen Staates wie der Schweiz würde aus nachvollziehbaren Gründen weniger Bedeutung zugemessen. Nur durch solche gegenseitigen Abhängigkeiten kann die Schweiz sicherstellen, dass sie von ihren Partnern im Krisenfall ebenfalls priorisiert wird.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Das Vorhaben wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–20278 noch im entsprechenden Bundesbeschluss9 angekündigt.
1.3 Abschreibung von parlamentarischen Vorstössen
Diese Vorlage zur Änderung des KMG erlaubt es, die Motion 23.3585 «Änderung des Kriegsmaterialgesetzes» der SiK-S abzuschreiben.
7 BBl 2018 7253
8 BBl 2024 525
9 BBl 2024 526 6/17