Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten
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Bundesrat, dass die Zulieferung an Rüstungsunternehmen mit Sitz in Partnerstaaten16 möglich ist – und zwar auch dann, wenn das im Ausland hergestellte Kriegsmaterial in der Folge in einen Staat gelangen könnte, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Das Neutralitätsrecht macht für diesen Fall internationaler Wertschöpfungsketten keine Vorgaben. Gemäss dieser Praxis des Bundesrates werden solche Kriegsmaterial-Zulieferungen für Partnerstaaten grundsätzlich bewilligt, solange ihr Anteil am Herstellungswert des Endprodukts weniger als 50 Prozent beträgt17 (bei anderen Ländern darf dieser Anteil die Schwelle von 30 Prozent nicht übersteigen).
Mit Blick auf die Suspendierung des Neutralitätsrechts und der daraus resultierenden Pflichten ist allgemein anerkannt, dass das Neutralitätsrecht nicht zur Anwendung kommt, sollte der UNO-Sicherheitsrat eine Bedrohung bzw. einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung feststellen. Im Falle eines vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Waffenembargos gegen eine Partei eines bewaffneten Konflikts kommt zudem das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Anwendung, sodass die Schweiz Exporte durch private Unternehmen unter Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens und insbesondere des KMG erlauben darf.
4.3 Ausserordentliche Umstände (Art. 22b Abs. 1 Bst. a)
Der Entscheid, bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von den Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG abzuweichen, ist nur zulässig, wenn ein hohes Staatsinteresse an der Bewilligung eines ansonsten auf Grundlage dieses Artikels nicht bewilligungsfähigen Auslandsgeschäftes gegenüber Interessen an einer Nichterteilung der Bewilligung deutlich überwiegt.
Aufgrund der Einbindung der Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie in die internationalen Wertschöpfungsketten, welche durch eine Ablehnung von Gesuchen um die Bewilligung von Auslandsgeschäften auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 2 KMG18 in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, sollte der Bundesrat über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügen, um rasch auf ausserordentliche Umstände reagieren zu können.
Deshalb obliegt die Entscheidung darüber, in welcher Situation ausserordentliche Umstände im Sinne der Abweichungskompetenz vorliegen, dem Bundesrat. Solche Umstände könnten gegeben sein, wenn Länder, mit denen die Schweiz enge wirtschaftliche oder diplomatische Beziehungen unterhält, von stark eskalierenden sicherheitspolitischen Spannungen betroffen sind. Dabei ist zu beachten, dass sich diese ausserordentlichen Umstände von den ausserordentlichen Umständen unterscheiden, die zur Suspendierung oder zum Widerruf bereits erteilter Bewilligungen führen (Art. 19 Abs. 2 KMG).
16 Partnerstaaten in diesem Zusammenhang sind die folgenden Länder nach Anhang 2 zur Kriegsmaterialverordnung (SR 514.511): Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA.
17 Bericht des Bundesrates vom 26. Oktober 2022 in Erfüllung des Postulates 22.3385 der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats vom 11. April 2022 über Klarheit und Orientierung in der Neutralitätspolitik, S. 21.
18 Es sei darauf hingewiesen, dass nicht nur ganze Waffensysteme als Kriegsmaterial gelten. Vielmehr fallen auch Einzelteile und Baugruppen, die im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten an ausländische Unternehmen geliefert werden, unter die Ausschlusskriterien von Artikel 22a KMG. 12/17