Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten

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Entwicklungen im Bereich der Aussen- und Sicherheitspolitik treffen wird. Die Schranken von Artikel 22 KMG bleiben in allen Fällen anwendbar.

Die gleiche Überlegung gilt auch für Fälle, die unter die Ausschlussgründe von Artikel 22a Absatz 2 Buchstaben c und d KMG fallen, welche besagen, dass Gesuche nicht bewilligt werden, wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird (Bst. c) oder dass das auszuführende Kriegsmaterial dort an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird (Bst. d).

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Laut einer Studie der BAK Economics AG von 202322 erwirtschaften die Schweizer Hersteller von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern eine Wertschöpfung von 35 Milliarden Franken, mit der 137 000 Arbeitsplätze verbunden sind. Diese Zahlen beinhalten die Herstellung von Rüstungsgütern (d. h. von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern), die Herstellung von Dual-Use-Gütern (d. h. Gütern, welche sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können), die Herstellung von zivilen Gütern durch die Produzenten von Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen entlang der Wertschöpfungsketten. Für die Rüstungsindustrie selbst beläuft sich die gesamte Wertschöpfung auf 2,3 Milliarden Franken und die Zahl der Arbeitsplätze auf rund 14 300. Zwischen der Rüstungs- und der Dual-Use-Industrie bestehen mitunter enge Verbindungen, und manche Unternehmen sind gleichzeitig in beiden Bereichen tätig. Daher können sich Waffenausfuhrbeschränkungen auch direkt oder indirekt auf die Dual-Use-Industrie auswirken (Verlust von Synergien und Skalenerträgen).

Je nach Tragweite einer Situation, in der «ausserordentliche Umstände» vorliegen, kann der Nutzen der Abweichungskompetenz für die STIB der Schweiz von marginaler oder von entscheidender Bedeutung sein. Dies hängt vom jeweiligen Fall ab.

5.2 Auswirkungen auf die Sicherheit der Schweiz

Gemäss dem aktuellen Rechtsrahmen ist eine Güterabwägung durch den Bundesrat nur möglich, wenn sie sich auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere Artikel 184 BV, stützt. Eine solche auf die BV gestützte Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren stünde jedoch dem expliziten Wortlaut des Gesetzes entgegen und könnte staatspolitische Fragen aufwerfen, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Abweichungskompetenz klare Verhältnisse schafft. Sollten ausserordentliche Umstände eintreten, könnte der Bundesrat dank der Abweichungskompetenz im präzisen Rahmen der Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes, einschliesslich jener im Bereich der STIB, eine Güterabwägung vornehmen. Die Aufnahme eines Artikels 22b in das Gesetz würde der Schweiz somit in einem zunehmend instabilen internationalen Umfeld mehr aussen- und sicherheitspolitische Flexibilität ermöglichen.

Zum Beispiel könnte die Abweichungskompetenz in Fällen, in denen wichtige wirtschaftliche und sicherheitspolitische Partner der Schweiz in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt werden, potenziell die Aufrechterhaltung wichtiger Geschäftsbeziehungen erlauben. Unter dem aktuellen Rechtsrahmen wäre dies nicht möglich. Ausserdem könnte durch die Abweichungskompetenz möglicherweise die Rechtssicherheit von Offset-Geschäften

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