Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/15: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 17 Seiten
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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Schweiz und die Mehrzahl ihrer Partnerländer sind Unterzeichnerstaaten des Vertrags über den Waffenhandel10 (Arms Trade Treaty, ATT). Dieser Vertrag formuliert völkerrechtliche Verpflichtungen, an die alle teilnehmenden Staaten gleichermassen gebunden sind.
Seit der Umsetzung des Gegenvorschlags zur Korrektur-Initiative ist der Rechtsrahmen der Schweiz im Bereich der Exportkontrolle strenger als jener der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), wodurch die Schweizer Rüstungsindustrie im Verhältnis zur europäischen Konkurrenz benachteiligt wird. Die markantesten Abweichungen stellen das zwingende Ausschlusskriterium betreffend die Menschenrechte (Art. 22a Abs. 2 Bst. b KMG) und das zwingende Ausschlusskriterium betreffend Länder dar, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind (Art. 22a Abs. 2 Bst. a KMG). Diese Abweichungen sind unter anderem mit der langen humanitären Tradition der Schweiz und ihrer Neutralität zu erklären.
Die Bewilligungskriterien, welche die EU-Mitgliedstaaten in ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung anwenden, basieren auf dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union.11 Was die Schweiz von der EU unterscheidet, ist, dass der Wortlaut der zwingenden Ausschlusskriterien im Schweizer Gesetz (vgl. Punkt 3.1 «Präsentation von Artikel 22a») unmissverständlich formuliert ist. Dagegen verfügen die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebung generell über genügend Handlungsspielraum, um auch die Ausfuhr von Kriegsmaterial in Staaten zu bewilligen, bei denen sie grundsätzlich von einer Exportbewilligung absehen würden. Dies ist zum Beispiel in Fällen denkbar, in denen ihre nationalen Interessen auf dem Spiel stehen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
In der Motion 23.3585 der SiK-S wird der Bundesrat beauftragt, das KMG wie folgt zu ändern:
Art. 22b (neu) Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslands-
geschäfte
1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:
a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und
b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.
2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.
3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.
10 SR 0.518.61
11 Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99; zuletzt geändert durch Beschluss (GASP) 2019/1560, ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16. 7/17