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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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den Projektierungsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt insbesondere Folgendes fest:
a. den Höchstbetrag, den der Projektierungsbeitrag nicht überschreiten darf;
b. den Zahlungsplan gemäss Artikel 35k.
Art. 35g Jährliche Entwicklungsmeldungen
1 Dem BFE ist jährlich eine Entwicklungsmeldung einzureichen.
2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. den Entwicklungsstand;
b. den Kostenstand, mit einer detaillierten Auflistung der anrechenbaren und nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
c. einen aktualisierten Zeitplan.
Art. 35h Meldung des Projektierungsabbruchs
1 Wird die Projektierung einer Anlage abgebrochen, so ist dies dem BFE zu melden.
2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. den Entwicklungsstand;
b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
c. die Gründe für den Abbruch.
Art. 35i Baubewilligungsmeldung
1 Nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ist dem BFE eine Baubewilligungsmeldung einzureichen.
2 Die Meldung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine Kopie der rechtskräftigen Baubewilligung;
b. eine detaillierte Kostenabrechnung mit der Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Projektierungskosten;
c. einen Zeitplan für die Realisierung.
Art. 35j Definitive Festsetzung des Projektierungsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung des Projektierungsabbruchs oder der Baubewilligungsmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Projektierungsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Projektierungskosten definitiv fest.
Art. 35k Gestaffelte Auszahlung des Projektierungsbeitrags
1 Der Projektierungsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.