Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

sein Auto manchmal bei der Arbeit auf, verbraucht einen Teil davon bei der Rückfahrt nach Hause und speist zu einem späteren Zeitpunkt zu Hause ins Netz zurück. Um die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts erhalten zu können, muss Herr X seine Ladestation beim VNB anmelden.

Der zusätzliche Zähler wird vom VNB installiert und misst die Energieflüsse aus dem Speicher.

Dieser Zähler kann unterscheiden, was aus der Ladestation ins Netz fliesst und was aus der

Solaranlage direkt ins Netz fliesst. Herr X hat nur Anspruch auf eine Rückerstattung für das, was er aus dem Netz bezogen hat. Er hat Anspruch auf eine Rückerstattung für die ins Netz rückgespeiste Elektrizitätsmenge, unabhängig davon, wo er diese (aus dem Netz) bezogen hat. Der VNB wendet den Rückerstattungstarif, den er zuvor auf seiner Website veröffentlicht hat, auf die durch die

Ladestation ins Netz rückgespeiste Elektrizitätsmenge an. Dieser Betrag wird von der Rechnung von Herrn X abgezogen.

Die Verordnung verpflichtet die VNB und die (Speicher-) Branche, die notwendigen Umsetzungsdokumente zusammen zu erarbeiten. Darin muss namentlich ein Prozess für die technischen und organisatorischen Aspekte der Überprüfung und Rückerstattung entwickelt werden.

Weitere Präzisierungen

Gemäss Artikel 6 Absatz 2 und 6 i.V.m. Artikel 13 Absatz 1 StromVG dürfen feste Endverbraucher ihre Elektrizität grundsätzlich nur von ihrem VNB kaufen. Beim Verkauf der eigenen Erzeugung (also auch aus einem Speicher) macht das StromVG grundsätzlich keine Einschränkungen, wobei jedoch die Vorgaben gemäss Artikel 6 StromVG hinsichtlich der freien Lieferantenwahl zu beachten sind.

Für Elektrizität aus Speichern gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht. Gemäss Artikel 15 EnG gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht nur für Produzenten. Speicheranlagen sind von diesem Artikel nicht betroffen. Dennoch hat ein Speicher in jedem Fall das Recht, die gespeicherte Elektrizität wieder einzuspeisen. Hierfür muss er einen Käufer für die Energie finden. Der Speicherinhaber kann über die Flexibilitätsregulierung (Art. 17c Abs. 2 StromVG) mit einem VNB oder einem Dritten

entsprechende Vereinbarungen abschliessen. Damit der VNB darauf zurückgreifen kann, muss er jedoch in seinem Netzgebiet handeln und die Flexibilität netzdienlich im Sinne von Artikel 19a

Absatz 1 StromVV nutzen. Unter bestimmten Umständen verfügt der VNB über Nutzungsgarantien, die keine Vereinbarung mit dem Speicherinhaber erfordern (Art 17c Abs. 4 StromVG).

Umwandlung von Elektrizität und Rückverstromung

Bei der Umwandlung von Elektrizität gemäss Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe b StromVG, ist die Elektrizitätsmenge entscheidend, die nach der Rückverstromung in das Stromnetz zurückgespeist wird, um die Höhe der Rückerstattung zu berechnen. Die für die zurückgespeiste Elektrizitätsmenge im Pronovo-Register ausgestellten Herkunftsnachweise (HKN) – z.B. Elektrizität aus Wasserstoff – dienen dazu, die für die Rückerstattung relevante Elektrizitätsmenge nachzuweisen. Die ausgestellten HKN entsprechen der Elektrizitätsmenge, die eingespeist wurde. Für die Elektrizitätsmenge, die aus dem Netz ausgespeist wird, müssen die entsprechenden HKN entwertet werden.

Um zu wissen, wie viel Elektrizität für die Umwandlung aus dem Stromnetz bezogen wird, muss die Umwandlungsanlage mit einem Zähler ausgestattet sein. Auf dieser Grundlage können dann HKN für die aus dem Netz bezogene Elektrizitätsmenge erworben werden. Zum Beispiel werden bei der

Herstellung von Wasserstoff Elektrizität-HKN in Wasserstoff-HKN umgewandelt (nicht alle elektrischen HKN werden in Wasserstoff-HKN umgewandelt, da es Umwandlungsverluste gibt). Dieser Prozess gilt auch für synthetische Gase oder Brennstoffe. Bei der Rückverstromung werden neue Elektrizität-HKN ausgestellt (umgewandelt).

Aufgrund des Zeitverzugs werden die HKN einmal pro Monat ausgestellt. Für die Rückerstattung der Netznutzungsentgelte basiert man auf die Informationen aus dem intelligenten (Elektrizitäts-) Messgerät. Diese Rückerstattung basiert auf einem Durchschnittstarif. Der Durchschnittstarif wird wie folgt definiert: Man berechnet für eine Abrechnungsperiode die Summe der energiebezogenen