Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Tarifkomponente (Betrag der Arbeitstarifkomponente) und teilt diese durch die umgewandelte

Elektrizitätsmenge (kWh). Der Netznutzungstarif, der bei der Vergütung der zurückgespeisten

Elektrizitätsmenge angewendet wird, darf den gezahlten Netznutzungstarif zum Zeitpunkt der

Ausspeisung nicht überschreiten.

Pilot- und Demonstrationsanlagen

Bei Pilot- und Demonstrationsanlagen (P+D-Anlagen) gilt keine Rückverstromungspflicht, um eine Rückerstattung zu bekommen. Von einer Rückerstattung profitieren grundsätzlich Anlagen die sich in der Phase der Marktzulassung, Markteinführung oder Marktdiffusion befinden und neuartige

technische oder betriebliche Eigenschaften aufweisen. Im Rahmen der Vernehmlassung können Vorschläge eingebracht werden, wie diese Kriterien gegebenenfalls noch spezifischer auf den

Anwendungsfall angepasst werden könnten.

Schweizweit werden nur so viele Anlagen von der Rückerstattung profitieren können, bis die Grenze von 200 MW erreicht ist. Dazu führt das BFE eine Liste, anhand derer überprüft werden kann, ob diese Grenze erreicht wurde. Das BFE prüft die Erfüllung der Kriterien und nimmt die entsprechende Anlage auf die 200 MW-Liste auf. Die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts erfolgt durch den Netzbetreiber. Die verwendete Elektrizität muss erneuerbar sein. Das bedeutet, dass für die

Elektrizitätsmenge, die ausgespeist wird, die entsprechenden HKN aus erneuerbarer Erzeugung entwertet werden müssen. Die Anlage muss an das Schweizer Stromnetz angeschlossen sein. Die Anlage zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase, Brenn -oder Treibstoffe muss spätestens am 31. Dezember 2034 in Betrieb gehen, damit sie von der Netzentgelt-

rückerstattung profitieren kann. Die Rückerstattung erfolgt ab der erstmaligen Einspeisung und dauert bis Betriebseinstellung der Anlage, jedoch maximal 20 Jahre. Die aus dem Netz bezogenen

Elektrizitätsmengen sind mit Hilfe von Elektrizitätszählern auszuweisen. Das Recht zur Netzentgeltrückerstattung kann nur für Elektrizitätsbezüge geltend gemacht werden, die nach Inkrafttreten der Verordnungsbestimmung erfolgt sind. Für Bezug aus dem Stromnetz vor diesem Zeitpunkt besteht kein Recht auf Rückerstattung.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Unter Vorbehalt der folgenden Hinweise hat die Verordnungsrevision keine wesentlichen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

3.1 Flexibilität

Die vorgesehenen Änderungen bezüglich des Umgangs mit der Flexibilität haben für den Bund weder finanzielle noch personelle noch anderweitige Auswirkungen. Da die Verteilnetzbetreiber grossmehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand der Kantone und Gemeinden sind, haben die vorliegenden Änderungen für diejenigen Kantone und Gemeinden gewisse Auswirkungen, die an einem oder mehreren Netzbetreibern beteiligt sind.

3.2 Datenplattform

Dem Bund entstehen über die bereits mit dem Gesetz beantragten personellen Ressourcen hinaus keine weiteren Aufwände. Ebenso fallen keine Aufwände bei Kantonen und Gemeinden an. Bund, Kantone und Gemeinden werden über die modernisierten Datenaustauschprozesse, einen modernen einheitlichen digitalen Datenzugang der Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Dritter und