Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Art. 6a Abs. 2

Die Frist zur Erstellung der Mehrjahrespläne für die Verteilnetze mit einer Nennspannung über 36 kV wird angepasst, da die entsprechende Frist für die nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 9d Absatz 1 StromVG nunmehr auf 12 Monate festgelegt ist.

Art. 7 Abs. 3 Bst. f und h

Weil die Messkosten fortan nicht mehr Teil der Netzkosten sind und stattdessen mittels der Messtarife über ein Messentgelt in Rechnung gestellt werden, ist dazu in der Kostenrechnung analog zu den Netzkosten eine detailreichere Aufschlüsselung der Kosten erforderlich (Bst. f). Bei der Überprüfung der anrechenbaren Messkosten ist die ElCom auf diese Informationen angewiesen.

Die erzeugungsbedingten Netzverstärkungen werden neu in Artikel 15b StromVG geregelt; der Verweis in Buchstabe h ist entsprechend anzupassen.

Art. 7a Rechnungsstellung

Der neue Absatz 2 gibt, aus Gründen der Transparenz, in Ergänzung der Aufzählung von Artikel 12 Absatz 2 StromVG vor, dass die Kosten, welche den Verteilnetzbetreibern für die Nutzung der Datenplattform anfallen (Art. 17i Abs. 3 StromVG), in der Rechnungsstellung ebenfalls gesondert ausgewiesen werden müssen. Mit anderen Worten dürfen sie nicht ins Messentgelt eingerechnet werden. Dies drängt sich auf, weil diese Kosten nicht unter die Obergrenzen für die Messtarife fallen (Art. 8 Abs. 3) und stattdessen zusätzlich angelastet werden dürfen.

Art. 7b

Absatz 1 entspricht dem aktuellen Artikel 10.

Die Informationen nach Absatz 2 sollen den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Sinne von Artikel 17abisAbsatz 5 StromVG ein Ansporn zur Senkung ihres Elektrizitätsverbrauchs sein.

Art. 8 Messtarife

Infolge des grösseren Umfangs der Regelung werden das Messwesen und die Informationsprozesse neu in verschiedenen Abschnitten geregelt. Die Bestimmungen zu den Informationsprozessen finden sich zusammen mit den Vorgaben zur Datenplattform in den Artikeln 8e–i wieder.

Absatz 1 stellt klar, dass die Messtarife für die Dauer eines Kalenderjahrs festzulegen sind, so wie dies auch bei den Grundversorgungs- und den Netztarifen der Fall ist.

Die Messtarife müssen kostenorientiert und nach Massgabe der Verursachergerechtigkeit festgelegt werden. Die Anrechenbarkeit der Messkosten beurteilt sich im Rahmen der Kriterien «Zuverlässigkeit» und «Effizienz» (Art. 17a Abs. 2 und 4 StromVG) nach den Ausführungsbestimmungen der Artikel 8a– 8aquaterStromVV. Nach Absatz 2 sind der Tarifhöhe gestützt auf Artikel 17a Absatz 5 Satz 2 StromVG ungeachtet des Totals der anrechenbaren Messkosten gewisse Schranken in Form von Tarifobergrenzen gesetzt. Der Verordnungsgeber macht von dieser gesetzlichen Befugnis lediglich für die Niederspannungsebene (Bst. a) und die Mittelspannungsebene (Bst. b) Gebrauch. Auf der Niederspannungsebene sind die Tarifobergrenzen bei der Teilnahme an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft leicht höher angesetzt als für gewöhnliche Messkunden. Dies begründet sich mit dem Mehraufwand, welcher den Netzbetreibern dadurch entsteht, dass sie aufgrund der reduzierten Netznutzungstarife (vgl. Art. 17e Abs. 3 StromVG) gehalten sind, die gemeinschaftsinternen Elektrizitätsflüsse zu identifizieren. Ein gewisser Mehraufwand kann den Netzbetreibern auch im Zusammenhang mit virtuellen Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch entstehen. Dieser fällt indes vergleichsweise weniger stark ins Gewicht und ist insofern abgefedert, als dass für jeden zusätzlichen Messpunkt auch ein entsprechendes Messentgelt anfällt. Auf der Mittelspannungsebene erübrigt sich eine Sonderregelung für die