Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

den Elektrizitätsverbrauch anbelangt. Hinter diesem Punkt fällt die Erfassung der Elektrizitätsverbräuche und ihre Zuordnung zu den einzelnen Teilnehmenden in die Verantwortung des ZEV. Daran ändert sich nichts. Entsprechend resultiert für die einzelnen Teilnehmenden hinter dem bereits bestehenden Messpunkt des ZEV kein Anrecht auf die Installation eines intelligenten Messsystems. Dies betrifft sozusagen die ZEV-internen Verbrauchszähler. Neu ist es aber möglich, dass ein ZEV mehrere Messpunkte aufweist. Ist dies der Fall, weitet sich die Messpflicht des Netzbetreibers auf diese zusätzlichen Messpunkte aus. Es ist vom virtuellen ZEV die Rede, weil der Netzbetreiber gehalten ist, die gemessenen Verbräuche zusammenzuzählen und den ZEV ungeachtet der Mehrzahl an Messpunkten wie einen einzigen Endverbraucher zu behandeln. In diesem Zusammenhang kann es zum Beispiel bei Mehrfamilienhäusern auch die Konstellation geben, dass eine Partei nicht am ZEV teilnimmt und deren Verbräuche folglich herauszurechnen sind. Da die Absicht des Gesetzgebers im Zusammenhang mit diesen virtuellen ZEV darin bestand, die Umsetzung von gemeinschaftlichem Eigenverbrauch zu «erleichtern» (BBl 2021 1666, S. 55), können die Grundeigentümer des Zusammenschlusses selbst darüber befinden, ob ihr ZEV mehr als einen Messpunkt aufweisen soll, an dem die Messung vom Verteilnetzbetreiber nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden muss.

Art. 8asexiesAusnahmen von der Pflicht zum Einsatz von intelligenten Messsystemen

Zur übersichtlicheren Gestaltung der Verordnung werden die bisher in Artikel 8a enthaltenen Bestimmungen neu geordnet. Die Absätze 2bisund 3terwerden in den neuen Artikel 8ter(Absätze 1 und 2)

verschoben, die Absätze 3 und 3bisin den neuen Artikel 8asexies. Der Grossteil der Regelung (Abs. 1, 1bis, 2 und 4) wird im neuen Artikel 8aquinquiesaufgenommen (Absätze 1–4).

Art. 8aseptiesInstallation von zusätzlichen Elektrizitätszählern

Absatz 1: Auch bei den zusätzlichen Elektrizitätszählern orientiert sich die Vergütung grundsätzlich an den tatsächlichen Kosten der Messung. In der Zahlungspflicht steht hier nicht der Messkunde, sondern der Netzbetreiber. Wie bei den Smart Metern gibt es auch hier eine Kostenobergrenze. Hier ist sie in Form eines einmaligen Höchstbetrags für die Installation (Bst. a) und eines jährlichen Höchstbetrags über eine Dauer von maximal zehn Jahren (Bst. b) ausgestaltet. Für die Deinstallationskosten können keine zusätzlichen, über die Preisobergrenze hinausgehenden Kosten geltend gemacht werden. Eine solche Preisobergrenze drängt sich nicht zuletzt deshalb auf, weil dem Netzbetreiber keine Mitsprache bei der Auswahl des externen Messanbieters zukommt. Gegenüber den Smart Metern fällt sie deshalb höher aus, weil solch externe Anbieter in einem ansonsten geschlossenen Messmarkt kaum Skaleneffekte aufbauen können.

Absatz 2: Da die zusätzlichen Elektrizitätszähler vergleichsweise teuer sind und sie mangels Anrechenbarkeit der Kosten auf die Gewinnmarge der Netzbetreiber drücken, haben diese nach Ablauf von drei Jahren Anspruch darauf, die zusätzlichen Zähler auf eigene Kosten deinstallieren zu lassen, wenn die vormals bestehenden Mängel ihrer Zählerinfrastruktur behoben sind. Im Streitfall kann hierzu die ElCom angerufen werden. Die Dreijahresfrist ist Ausdruck eines Interessenausgleichs. Während solche Zusatzzähler für die Netzbetreiber eine teure Angelegenheit sein können, bedürfen auf der anderen Seite die externen Anbieter eine gewisse Planungssicherheit in Form einer garantierten Mindestlaufzeit ihrer Dienstleistung.

Art. 8b Abs. 2

Infolge der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 6 wird die Abkürzung «BFE» nun an dieser Stelle eingeführt.