Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

von Herkunftsnachweisen (HKN), die anschliessend für die Stromkennzeichnung verwendet werden. Absatz 1 konkretisiert die Gesetzesvorgabe («insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie») dahingehend, dass im Minimum ein inländischer «Grünstromanteil» von 75 Prozent zu erreichen ist.

Absatz 2 bringt keine besonders einschneidende Pflicht mit sich. Zumeist werden HKN bei Energiegeschäften ohnehin mitgeliefert. Beim Standardstromprodukt werden die Verteilnetzbetreiber hier verbindlich angewiesen, nur dann HKN eines anderen Stromproduzenten zu erwerben, wenn sie selber nicht über genügend HKN verfügen, die ihnen für ihre eigene Stromproduktion ausgestellt wurden.

Art. 4c Absicherung gegen Marktpreisschwankungen

Absatz 1: Um sich gegen extreme Marktpreisschwankungen abzusichern, bedarf es eines gesicherten Zugriffs auf bestimmte Elektrizitätsmengen. Ob die betreffenden Erzeugungsanlagen im Inland oder im Ausland gelegen sind, ist unerheblich.

Der Anteil des Elektrizitätsbedarfs, den es jeweils per Ende August für die Grundversorgung sicherzustellen gilt, wird für die drei folgenden Tarifjahre gemäss Absatz 2 in unterschiedlicher Höhe festgelegt. Je ferner das Tarifjahr, desto weniger Elektrizität muss bereits im Voraus sichergestellt sein.

Aus Absatz 3 ergibt sich, dass bei der Quantifizierung des Elektrizitätsbedarfs, der für die Grundversorgung prospektiv besteht, grundsätzlich auf Vergangenheitswerte abzustellen ist.

Sofern und soweit die Verteilnetzbetreiber zur Sicherstellung der nach Absatz 2 gebotenen Elektrizitätsmengen auf Bezugsverträge setzen, sind sie nach Absatz 4 zu einer sog. strukturierten Beschaffung angehalten. Im Hinblick auf mögliche Marktpreisschwankungen ist es ihnen mit anderen Worten untersagt, die erforderlichen Elektrizitätsmengen alle im selben Moment zu beschaffen. Zur Konkretisierung dieser zeitlichen Staffelung kann die ElCom Weisungen erlassen.

Art. 4d Kosten für Massnahmen zur Effizienzsteigerung

Endverbraucher in der Grundversorgung sollen nach Artikel 6 Absatz 1 StromVG jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität zu angemessenen Tarifen erhalten können. Neu ist vorgesehen, dass Massnahmen zur Effizienzsteigerung von den Elektrizitätslieferanten bei ihren Kunden ausgelöst oder deren Nachweise erworben werden müssen (Art. 46b Abs. 2 EnG). Vor diesem Hintergrund ist es richtig, dass die Verteilnetzbetreiber den Endverbrauchern in der Grundversorgung nur Kosten belasten können, die maximal Marktansätzen entsprechen (Abs. 2). Insbesondere Verteilnetzbetreiber ohne Kunden im freien Markt haben nicht zwingend einen Anreiz, die Kosten möglichst tief zu halten.

Die Verteilnetzbetreiber dürfen die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erfüllen der Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b EnG entstehen, nur anteilsmässig den Endverbrauchern in der Grundversorgung und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, belasten (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Absatz 1 klärt somit diese Anrechenbarkeit: Verteilnetzbetreiber dürfen den Endverbrauchern in der Grundversorgung jenen Anteil der Kosten sämtlicher anrechenbarer Massnahmen (Massnahmen bei Kunden im freien Markt und Endverbrauchern in der Grundversorgung) belasten, der ihrem Anteil am Stromabsatz des Verteilnetzbetreibers in kWh entspricht. Die Anlastung erfolgt über den Grundversorgungstarif.

Art. 4e Mitteilung von Änderungen der Grundversorgungstarife

Der aktuelle Artikel 4b wird aus gesetzessystematischen Gründen an diese Stelle verschoben. Die Änderungen im Wortlaut sind rein redaktioneller Natur.