Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Teilnahme an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft, weil die Tarifobergrenzen infolge der anspruchsvolleren Messung ohnehin deutlich höher angesetzt sind (Bst. b). Die Tarifobergrenzen finden auf Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber unterschiedslos Anwendung. Keine Anwendung finden sie auf diejenigen Messkunden, die noch mit herkömmlichen Elektrizitätszählern ausgestattet sind.

Absatz 3: Die Kosten für die Nutzung der Datenplattform (Art. 17i Abs. 3 StromVG) fallen nicht unter die Tarifobergrenzen. Diese Kosten darf ein Verteilnetzbetreiber mit anderen Worten auch dann in Rechnung stellen (vgl. dazu Art. 7a Abs. 2), wenn er die Tarifobergrenze ausgeschöpft hat. Diese Sonderbehandlung drängt sich auf, weil die Kosten der Datenplattform noch nicht bekannt sind.

Art. 8a Anrechenbare Betriebskosten

Die Vorgaben zu den anrechenbaren Betriebskosten sind jenen zum Netzbetrieb nachempfunden. Absatz 1 ist an Artikel 15 Absatz 2 StromVG angelehnt und benennt die wichtigsten Kostenpositionen in nicht abschliessender Form. Zur Konkretisierung der Einzelheiten fordert Absatz 2 die Netzbetreiber im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (Art. 3 Abs. 2 StromVG) zur Festlegung von Richtlinien für die Ermittlung der anrechenbaren Betriebskosten auf. Eine analoge Vorgabe findet sich in Artikel 12 Absatz 2 StromVV für die anrechenbaren Betriebskosten im Bereich des Netzbetriebs. Falls innert nützlicher Frist keine sachgerechten Standards entwickelt werden, ist der Verordnungsweg zu beschreiten (Art. 27 Abs. 4 Satz 3).

Art. 8abisAnrechenbare Kapitalkosten

Auch die Vorgaben zu den anrechenbaren Kapitalkosten sind jenen zum Netzbetrieb nachempfunden. Sie fallen weitgehend identisch aus. Es kann deshalb auf die Kommentierung und Praxis zu Artikel 13 verwiesen werden. Auf die Festlegung eines spezifisch auf das Messwesen zugeschnittenen kalkulatorischen Kapitalkostensatzes (Weighted Average Cost of Capital, [WACC]) wird verzichtet. Es gilt jener von Anhang 1. In Absatz 4 gelangt auch hier das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck.

Art. 8aterBesondere Bestimmungen zu den anrechenbaren Messkosten

Absätze 1 und 2: Zur übersichtlicheren Gestaltung der Verordnung werden die Vorgaben, die bisher in Artikel 8a Absätze 2bisund 3terenthalten sind, hierhin verschoben. Absatz 3 dient der Konkretisierung von Artikel 25 Absatz 1. Zur Periodizität und Form der Übermittlung der Anzahl Messpunkte kann die ElCom Weisungen erlassen.

Art. 8aquaterDeckungsdifferenzen im Bereich der Messkosten

Der Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden gestaltet sich analog zur Grundversorgung (Art. 4f) und dem Netzbereich (Art. 18b).

Art. 8aquinquiesIntelligente Messsysteme

Zur übersichtlicheren Gestaltung der Verordnung werden die bisher in Artikel 8a enthaltenen Bestimmungen neu geordnet. Die bisherigen Absätze 2bisund 3terwerden in den neuen Artikel 8ter(Absätze 1 und 2) verschoben, die Absätze 3 und 3bisin den neuen Artikel 8asexies. Die Absätze 1–4 entsprechen den Absätzen 1, 1bis, 2 und 4 des bisherigen Artikels 8a.

Nach dem neuen Absatz 5 Satz 1 haben die Netzbetreiber drei Monate Zeit, um den gesetzlichen Anspruch auf Installation eines intelligenten Elektrizitätszählers zu erfüllen. Die Frist beginnt mit der Geltendmachung des Anspruchs beim Netzbetreiber zu laufen. Dies betrifft namentlich die Teilnehmer von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften, Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) und die Betreiber von Speicheranlagen (vgl. Art. 17abisAbs. 3 StromVG). Satz 2 nimmt sich einer Klärung an, die sich bei ZEV aufdrängt. Nach der bisherigen Regelung durften solche Zusammenschlüsse nur einen einzigen Messpunkt aufweisen. Auf diesen beschränkte sich die Messpflicht des Netzbetreibers, was