Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

zur Kostenprüfung verbessert. Der Umfang der Effekte dieser sich ergänzenden Massnahmen ist unbestimmt. Fallen sie gering aus, so unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen Erlassentwurf für die Einführung einer Anreizregulierung (Art. 22a Abs. 3 StromVG).

5. Verhältnis zum EU-Recht

5.1 Netztarifierung

Nach der revidierten EU-Verordnung 2019/943 sollen die Netztarife diverse Bedürfnisse erfüllen. Hierunter fallen Anreize zur Kosten- und Energieeffizienz wie auch zur Marktintegration, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit und zu effizienten Investitionen. Zudem sollen sie Innovationen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher fördern. Dies betrifft die Digitalisierung und Flexibilisierung der Netzdienstleistungen. Die Verbesserungen in der Netztarifierung in der Schweiz stärken v.a. die Ziele der Kosteneffizienz und die der Marktintegration wie auch Digitalisierung und effiziente Investitionen.

5.2 Lokale Elektrizitätsgemeinschaften

Die Einführung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) folgt der Idee einer stärkeren Bürgerbeteiligung in der Richtlinie zur Nutzung der erneuerbaren Energien (RED II, 2018/2001) und der Richtlinie und Vorschriften im gemeinsamen Elektrizitätsbinnenmarkt (2019/944). EU-Vergleichsmodell ist die «Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft» (EEG). Bei dieser können sich natürliche Personen, lokale Behörden einschliesslich Gemeinden oder KMU zu einer gemeinsamen Erzeugungs- und Ver-

brauchsgemeinschaft nahe beim Ort der Erzeugung zusammenschliessen. Nach der RED II (Art. 2 Ziff. 16) handelt es sich bei einer EEG um eine unabhängige Rechtsperson, die unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die sich in einem Nahbereich zu den Erzeugungsanlagen befinden. Eine EEG hat das vorrangige Ziel, den Mitgliedern / Anteilseignern oder der Kommune ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Finanzielle Gewinne werden nicht adressiert.

Relevante Unterschiede zwischen einer LEG und einer EEG sind, dass der Teilnehmerkreis in der Schweiz im Vergleich zur EU weniger beschränkt ist (auch grössere Unternehmen und Netzbetreiber können teilnehmen) und dass sich die Schweizer Lösung auf die Elektrizität beschränkt.

5.3 Datenplattform

Die vorliegende Ausgestaltung der schweizerischen nationalen Datenplattform steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften in der EU und deren perspektivischer Anwendung. Durch die Schaffung eines einheitlichen Datenzugangs für Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie von ihnen berechtigter Dritter implementiert die Verordnung wichtige Teile der Vorgaben der EU zu Energiedaten. Bereits die CEP-Regeln zum Binnenmarkt (Richtlinie 2019/944 und Neufassung der Richtlinie 2012/27) enthalten Vorgaben zu Energiedaten, dem Zugang zu diesen Daten und deren Interoperabilität. Auf Basis des kürzlich vorgelegten Aktionsplanes zur Digitalisierung der Energie und in weiterer Ausgestaltung der Elektrizitätsrichtlinie hat die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung zum Datenzugang der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, zur Flexibilität und dem Lieferantenwechsel erlassen (Durchführungsverordnung 2023/1162). Diese Vorschriften bilden eine wichtige Grundlage für den europäischen Green Deal und das Programm REPowerEU, da sie die Verbraucher in die Lage versetzen, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen. Zudem unterstützen diese Vorgaben die Bildung und Ausgestaltung von vertrauenswürdigen Datenräumen im Energiesektor. Es ist zu erwarten, dass alsbald die EU-Mitgliedsländer ihren energiewirtschaftlichen Datenaustausch auf-