Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Art. 8c

Artikel 8c wird aufgehoben. Intelligente Steuer- und Regelsysteme für den Netzbetrieb werden ausschliesslich im Rahmen der Flexibilität eingesetzt. Der Inhalt dieses Artikels wird daher in die Bestimmungen zur Flexibilität verschoben und mit den entsprechenden gesetzlichen Änderungen harmonisiert.

Art. 8d Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 Bst. a

Die bestehenden Bestimmungen werden mit den gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Flexibilitätsnutzung harmonisiert.

Absatz 2 Buchstabe a: Der Verweis auf Artikel 8 Absatz 3 wird angepasst, da der Kerngehalt dieser Bestimmung neu in Artikel 17f Absatz 1 StromVG geregelt ist.

Art. 8e Informationsprozesse

Absatz 1: Die Richtlinien zu den Datenaustauschprozessen müssen infolge der Einführung der zentralen Datenplattform angepasst werden. Sie müssen zudem neu Vorgaben zur Qualität der zu übermittelnden Daten enthalten. Nach Artikel 27 Absatz 4 haben die Netzbetreiber für den Erlass der Richtlinien insbesondere die Vertreter der Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie der Erzeuger zu konsultieren. Für die vorliegenden Anpassungen der Richtlinien sollten mit Blick auf den Datenaustausch über die Datenplattform auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Datenplattformbetreiber konsultiert werden, insbesondere hinsichtlich Automatisierungs- und Standardisierungspotential. Auch der Einbezug der nationalen Netzgesellschaft und der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG sollte entsprechend gewährleistet werden. Sofern die entsprechenden Richtlinien nicht sachgerecht sind, kann das BFE gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen, beispielsweise zu Fristen und Formaten.

Absatz 2: Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 8 Absatz 3, dessen Kerngehalt neu auf Gesetzesstufe gehoben wurde (Art. 17f Abs. 1 StromVG). Die aufgelisteten Sachbereiche werden ergänzt mit der Abwicklung der Lieferantenwechsel sowie der Datenbekanntgabe nach Artikel 8f Absatz 4 (Bst. i und j).

Absatz 3 entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 8 Absatz 4, die aufgrund der neuen Gliederung in den vorliegenden Artikel verschoben wird. Die Vorgabe von Artikel 8 Absatz 3biszur Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Daten wird aufgehoben, zumal die entsprechenden Daten neu unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind (Art. 17f Abs. 1 StromVG).

Art. 8f Konstituierung des Datenplattformbetreibers

Die Bestimmung von Artikel 8f regelt die Konstituierung des Datenplattformbetreibers nach Artikel 17h Absatz 1 und 2 StromVG. Ein Gesuch um Genehmigung der Statuten kann bis 9 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision eingereicht werden (Art. 31n Abs. 4). Falls die Konstituierung nicht innert vorgegebener Frist zustande kommen sollte, hat der Bundesrat gemäss Artikel 17h Absatz 3 StromVG die Aufgaben der Errichtung und des Betriebs der Datenplattform einer öffentlich-rechtlichen Stelle zu übertragen (subsidiäre Lösung). Die dazu notwendigen Vorgaben würden in einem separaten Änderungserlass geregelt.

Absatz 1: Berechtigt zur Gesuchseinreichung sind sowohl Teilnehmende des Elektrizitätsmarktes als auch Unternehmen, die nicht Teil der Elektrizitätswirtschaft sind. Die Aufzählung der einzureichenden Unterlagen ist nicht abschliessend. Das UVEK kann weitere Unterlagen und Informationen einfordern, sofern dies zur Prüfung des Gesuchs notwendig ist. Der Gesuchsteller muss einen möglichst detaillierten Entwurf der Statuten vorlegen (Bst. a), welcher die entsprechenden Vorgaben (bspw. Unabhängigkeit des Datenplattformbetreibers) berücksichtigt. Da der Gesuchsteller bis zur Einreichung des Ge-