Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

suchs gewisse Errichtungskosten (Konzeptionierung, Software, Hardware usw.) bereits geleistet haben könnte, sind diese entsprechend auszuweisen. Sofern sein Gesuch um Statutengenehmigung gutgeheissen wird, erhält der Gesuchsteller diese bei ihm bis zur Gesuchseinreichung angefallenen Errichtungskosten zurückerstattet (vgl. Abs. 3). Buchstabe c sieht daher vor, dass er die entsprechenden Kosten darzulegen hat (Verträge, Belege usw.). Nicht als Kosten im Sinne der Bestimmung gelten Aufwände, die bereits anderweitig gedeckt wurden, beispielsweise durch Anrechnung in die Tarife,

durch Verkauf des entsprechenden Vermögenswerts oder durch Einbringung in die Gesellschaft des Datenplattformbetreibers. Darüber hinaus ist eine detaillierte Kostenplanung einzureichen, welche den Aufbau der Datenplattform sowie die angenommenen jährlichen Betriebskosten vor dem Hintergrund des technischen Konzeptes darlegt. Hinsichtlich des technischen Konzepts nach Buchstabe b ist auf den aktuellen Stand der Technik, auf eine möglichst hohe Prozessautomatisierung und Standardisierung und auf die Anwendung moderner Kommunikationstechnik, beispielsweise APIs für wichtige Schnittstellen, zu achten. Das technische Konzept muss darlegen welche Funktionen die Plattform leisten wird und wie die Migration der heute dezentral verwalteten Stammdaten der Messpunkte auf die Plattform erfolgen wird. Ebenfalls muss es darlegen, wann und wie (gegebenenfalls) von Dritten bezogene Dienstleistungen erneut ausgeschrieben werden, um jeweils auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben und Betriebskosten zu minimieren.

Absätze 2-4: Das UVEK kann zur Beurteilung des Gesuchs auch externe Sachverständige beiziehen. Für den Fall, dass mehrere Gesuche eingehen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist dasjenige zu genehmigen, welches die gesetzlichen Anforderungen am besten umsetzt, zumal das Gesetz nur einen (und nicht mehrere) Datenplattformbetreiber vorsieht. Verlangt das UVEK Nachbesserungen oder weitergehende Informationen, so hat es dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Sofern es das Gesuch bewilligt, legt es den Betrag zur Rückerstattung der Kosten nach Artikel 17h Absatz 4 StromVG fest. Massgebend sind sämtliche ungedeckten Kosten des Gesuchstellers zur Errichtung der Datenplattform zuzüglich eines auf diesen Kosten zu gewährenden Zinses in der Höhe des Fremdkapitalkostensatzes nach Anhang 1. Die geleisteten Einlagen für die Anteile am Datenplattformbetreiber werden aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr nicht zurückgezahlt und können daher bei der Berechnung der ungedeckten Kosten nicht berücksichtigt werden (vgl. aber Art. 8i Abs. 3). Der entsprechende Betrag ist vom Datenplattformbetreiber gemäss Absatz 4 innert Frist von 10 Jahren ab Inbetriebnahme zu vergüten. Die Statuten dürfen nach der Konstituierung nur noch mit Genehmigung des UVEK geändert werden (Art. 17h Abs. 2 StromVG).

Absatz 5: Die Bestimmung ermöglicht es dem UVEK, durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Datenplattform nach der Genehmigung der Statuten möglichst zeitnah in Betrieb genommen wird. Es ist vorgesehen, dass die Datenplattform spätestens Anfang 2027 mit einem relevanten Anteil der Messpunkte in Betrieb gehen wird.

Art. 8g Organisation des Datenplattformbetreibers

Die Absätze 1 bis 4 legen die organisatorischen Anforderungen des Datenplattformbetreibers fest, womit ein möglichst unabhängiger und damit diskriminierungsfreier Betrieb sichergestellt werden soll. Es soll insbesondere gewährleistet sein, dass es Unternehmen mit gleichgerichteten Interessen (bspw. Netzbetreibern) nicht möglich ist, die Entwicklung und das Angebot entsprechender Datendienstleistungen zu verhindern. Die Konzeptionierung der Datenplattform soll möglichst den Bedürfnissen der Endverbraucher und der unabhängigen Energiedienstleister entsprechen. Die personelle Entflechtung nach Absatz 2 stellt sicher, dass keine Interessenkonflikte entstehen sowie wirtschaftlich sensible Informationen zu nicht berechtigten Marktteilnehmern fliessen. Auf weitergehende Entflechtungsvorgaben auf Verordnungsstufe kann verzichtet werden, zumal der Datenplattformbetreiber bereits nach gesetzlicher Konzeption als eigenständige Gesellschaft organisatorisch verselbständigt ist und er sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an die entsprechenden Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit zu halten hat. Der Gesuchsteller nach Artikel 8g Absatz 1 wird nachzuweisen haben, dass die Anforderungen an die Organisation des Datenplattformbetreibers erfüllt sind.