Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
grund der Durchführungsverordnung wesentlich weiterentwickeln werden. Die vorliegende Verordnung sorgt dafür, dass die Schweiz in diesem Bereich den Anschluss nicht verliert und sich ebenfalls in eine ähnlich gelagerte Richtung entwickeln kann.
5.4 Befreiung und Rückerstattung vom Netznutzungsentgelt
Das EU-Recht enthält keine spezifischen Vorgaben für Netzentgeltbefreiungen oder -rückerstattungen von Speicher- oder Umwandlungsanlagen.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Abs. 2 – 3bis
Absatz 2 der Verordnung wurde aufgrund des neuen Artikels 14a StromVG redaktionell angepasst. Mit Artikel 14a StromVG wird das Bahnstromnetz nun bereits auf Gesetzesstufe definiert. Dabei wird das Kriterium der Spannung nicht mehr erwähnt, da noch nicht das gesamte Bahnstromnetz auf 132 kV umgestellt wurde. Die Verordnungsbestimmung von Absatz 2 dehnt wie bisher den Geltungsbereich des Gesetzes respektive einzelner Bestimmungen auf das Bahnstromnetz aus. Hierzu sei auf den erläuternden Bericht des BFE zum Vernehmlassungsentwurf der StromVV vom 27. Juni 2007 verwiesen (Kommentar zu Art. 1 Abs. 2, S. 5).
Absatz 3: Der Wortlaut von Absatz 3, der die Befreiung vom Netznutzungsentgelt bei Vorhandensein eines Frequenzumrichters in einem 50-Hz-Kraftwerk vorsieht, wurde infolge der Definition des
Bahnstromnetzes in Artikel 14a StromVG redaktionell angepasst. Zur Sonderregelung für den Frequenzumrichter wird mit Vorteil der erläuternde Bericht des BFE vom 2. Oktober 2012 zur Änderung der StromVV konsultiert (Kommentar zu Art. 1 Abs. 3, S. 2 – 5).
Die Formulierung von Absatz 3biswurde aufgrund der neuen Regelung von Artikel 14a StromVG angepasst.
Die ElCom kann aufgrund ihrer umfassenden Kompetenz die Einhaltung der für das Bahnstromnetz massgeblichen Bestimmungen überprüfen (Art. 22 Abs. 1). Die benötigten Unterlagen kann sie gestützt auf Artikel 25 StromVG erhältlich machen.
Art. 4 Grundversorgungstarife
Absatz 1 stellt klar, dass die Tarife für die Dauer eines Kalenderjahrs festzulegen sind, so wie dies auch bei den Netznutzungs- und den Messtarifen der Fall ist.
Absatz 2: Die anrechenbaren Energiekosten, die über die Höhe der Grundversorgungstarife entscheiden, sind in den Grundzügen bereits auf Gesetzesebene geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 5bisBst. d StromVG) und werden hier konkretisiert. Buchstabe a verdeutlicht die Vorgabe, die in Artikel 6 Absatz 5bisBuchstabe d Ziffer 1 enthalten ist. Buchstabe b überträgt das Prinzip auf die Beschaffungskosten (Bezugsverträge), wonach auf die durchschnittlichen Kosten eines Geschäftsjahres abzustellen ist, um eine einseitige Einpreisung der ungünstigen Kostenpositionen in die Grundversorgungstarife zu verhindern. Buchstabe b kommt indes nur im Fall einer «Überdeckung» zum Tragen, wenn also der Grundversorgung nach Absatz 3 mehr Elektrizität aus Bezugsverträgen zugeordnet ist, als in der Grundversorgung letztlich abgesetzt wird. Dies zeigt sich freilich erst im Nachgang zum Tarifjahr. Allfällige Korrekturen sind im Rahmen der Tarife der folgenden Tarifjahre auszugleichen. Ohne eine solche Überdeckung, wenn also gewisse Elektrizitätsmengen erst während des Tarifjahrs beschafft und zu den entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten gelten, fällt diese Durchschnittsbetrachtung freilich ausser Betracht. Buchstabe c bringt zum Ausdruck, dass zu den anrechenbaren Energiekosten selbstverständlich auch die Vertriebs- und Verwaltungskosten gehören. Für die Gewinnermittlung ist gemäss Buchstabe d entsprechend der bisherigen Praxis der WACC-Produktion anzuwenden (Weisung
2/2022 der ElCom).