Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Absatz 3: Die Trennung der Energieportfolien zwischen dem Segment der Grundversorgung und dem Segment der Endverbraucher des freien Marktes ist rein buchhalterisch zu vollziehen. Es sind keine weiteren Entflechtungsinstrumente einzusetzen. Die Zuordnung ist der ElCom in der Kostenträgerrechnung bzw. einem entsprechenden Nachtrag auszuweisen.

Art. 4a Mindestanteile an Eigenproduktion und Elektrizität aus erneuerbaren Energien

In den Absätzen 1 und 2 werden, wie vom Gesetzgeber verlangt (Art. 6 Abs. 5 StromVG), Mindestanteile für die Elektrizität aus erneuerbaren Energien festgelegt.

Absatz 1 Satz 1: Der erste Mindestanteil (Art. 6 Abs. 5 Bst. a StromVG) bezieht sich auf die erweiterte Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbisStromVG) aus inländischen erneuerbaren Energien. Von dieser müssen die Verteilnetzbetreiber im Grundsatz mindestens die Hälfte in ihrer Grundversorgung absetzen. Diese Vorgabe muss am Ende jedes Tarifjahrs erfüllt sein. Unterjährige Abweichungen sind mit anderen Worten unschädlich; es gilt die durchschnittliche Produktion des Geschäftsjahres. Zu welchen Anteilen die Verteilnetzbetreiber dabei auf eigene Erzeugungsanlagen, auf Elektrizitätsbezüge aus Beteiligungen oder auf Elektrizität aus der Abnahmepflicht nach Artikel 15 EnG abstellen, ist ihnen freigestellt. Es wäre also zulässig, wenn sie zur Erfüllung dieser Vorgabe beispielsweise prioritär die Elektrizität nach Artikel 15 EnG einsetzen.

Satz 2: Die Energieportfolien der rund 600 Grundversorger der Schweiz gestalten sich sehr unterschiedlich. Bei Grundversorgern mit einem vergleichsweise hohen Anteil an erneuerbarer Inlandproduktion fällt der Mindestanteil stärker ins Gewicht. Um diesen Ungleichheiten und möglichen Marktverzerrungen gebührend Rechnung zu tragen, können die Verteilnetzbetreiber dann weniger als die Hälfte ihrer erweiterten Eigenproduktion in der Grundversorgung absetzen, wenn diese ansonsten mehr als 80 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität decken würde.

Absatz 2: Die Verteilnetzbetreiber müssen der ElCom im Voraus und verbindlich bekanntgeben, ob sie lediglich die Mindestvorgabe der 50 Prozent erfüllen oder einen höheren Anteil ihrer erweiterten Eigenproduktion aus inländischen erneuerbaren Energien in der Grundversorgung absetzen werden. Dabei ist es auch zulässig, anstelle eines bestimmten Anteils an Eigenproduktion die 80 %-Marke gemäss Absatz 1 Satz 2 anzustreben. Wie die bei der Zuordnung der Bezugsverträge (Art. 4 Abs. 3) erfolgt der Ausweis auch hier über die Kostenträgerrechnung.

Absatz 3: Der zweite Mindestanteil (Art. 6 Abs. 5 Bst. b StromVG) ist für Verteilnetzbetreiber mit vergleichsweise wenig erneuerbarer Inlandproduktion relevant. Über ein bestimmtes Quantum an erweiterter Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien verfügen aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 EnG sämtliche Verteilnetzbetreiber. Verlangt ist, dass die Grundversorgung zu mindestens 20 Prozent mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Erzeugungsanlagen im Inland bestritten wird (sei es kraftwerksscharf oder über ein Portfolio). Einige Verteilnetzbetreiber werden diesem Anspruch schon mit dem hälftigen Absatz der erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien im Inland gemäss Absatz 1 genügen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Verteilnetzbetreiber zwei Möglichkeiten, die Lücke zu schliessen. Entweder erhöht er den Anteil der erweiterten Eigenproduktion, die er in der Grundversorgung absetzt. Oder er schliesst entsprechende Beschaffungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren ab. Freilich kann er diese beiden Instrumente auch miteinander kombinieren.

Absatz 4 dient der Überwachung dieser Vorgaben zu den Mindestanteilen durch die ElCom.

Art. 4b Standardstromprodukt

Absatz 1 stellt klar, dass es bei den Anforderungen des Standardstromprodukts (Art. 6 Abs. 2bis StromVG) im Unterschied zu den Mindestanteilen gemäss Artikel 4a nicht auf den Abschluss von bestimmten Energiegeschäften, sprich auf die kaufmännische Zuordnung der entsprechenden Elektrizitätsmengen ankommt. Beim Standardstromprodukt geht es vielmehr ausschliesslich um den Erwerb