Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

hang 1 verzinst. Der Erlös aus dieser Verzinsung geht an die Anteilseigner im Verhältnis ihrer Einlagen. Hintergrund dieser Vorgabe bildet der Umstand, dass der Datenplattformbetreiber nach gesetzlicher Vorgabe nicht gewinnorientiert ist und demnach keine geldwerten Leistungen an die Anteilseigner (bspw. Dividenden) ausrichtet (Abs. 6). Darüber hinaus können den Anteilseignern die von ihnen geleisteten Einlagen aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr auch nicht zurückerstattet werden. Die in Absatz 5 vorgesehene Zinszahlung soll daher sicherstellen, dass den Anteilseignern zumindest der entgangene Nutzen des mit der Einlage gebundenen Kapitals entschädigt wird.

Absatz 7: Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen, damit diese die Kosten und Entgelte des Datenplattformbetreibers prüfen kann (Art. 22 Abs. 2 Bst. g StromVG). Der Datenplattformbetreiber hat der ElCom dazu die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG).

Art. 9 und 10

Die aktuell in Artikel 9 enthaltene Bestimmung zur Rechnungsstellung wird in Artikel 7a Absatz 1 verschoben, jene zur Veröffentlichung bestimmter Informationen (Art. 10) in Artikel 7b.

Art. 13a Kostenzuordnung für Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetz-

betriebs

Soweit die zu ergreifenden Massnahmen nach Artikel 20a StromVG den üblichen Aufgaben eines Verteilnetzbetreibers nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG entsprechen, hat er die anfallenden Kosten zu tragen. Es ist nicht gerechtfertigt, diese ohnehin anfallenden Kosten neu mittels Zuordnung an das Übertragungsnetz auf sämtliche Endverbraucher zu überwälzen (Art. 20a Abs. 5 erster Satz StromVG). Es handelt sich dabei insbesondere um Schalten, Regeln und Überwachen sowie das Optimieren von Lasten über Lastmanagement und Rundsteueranlagen. Die Kosten hingegen, welche bei der Durchführung von Massnahmen nach Artikel 20a StromVG auf allen Netzebenen (z.B. Ausgleichsenergie, Abrufkosten) entstehen sind anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 StromVG, sofern sie für ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind.

Art. 13abis

Der bisherige Artikel 13a wird zum Artikel 13abis. Der Buchstabe b wird an die gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Flexibilität angepasst.

Art. 13e Erzeugungsbedingte Netzverstärkungen und Verstärkungen von Anschlussleitungen:

Kosten

Der Gesetzgeber unterscheidet für den Solidarisierungsmechanismus von erzeugungsbedingten Netzverstärkungen, ob die Erzeugungsanlagen im Nieder- oder im Mittelspannungsnetz (bzw. darüber) angeschlossen sind. Offengelassen hat er jedoch, welches Solidarisierungsregime zur Anwendung kommen soll für Erzeugungsanlagen, welche direkt an der Transformationsebene zwischen dem Nieder- und Mittelspannungsnetz angeschlossen sind. Absatz 1 weist diese Anlagen, welche direkt an die Transformatorenebene angeschlossen sind, dem Mittelspannungsnetz zu (sie folgen demnach der Systematik von Art. 15b Abs. 3 StromVG), da eine pauschalisierte Abgeltung nach Artikel 15b Absatz 4 StromVG aufgrund der geringen Anzahl Fälle bei solchen Verstärkungen nicht angebracht ist.

Die Abwicklung in der Mittelspannung erfolgt analog zum bisher bestehenden Prozess im Rahmen der Ausnahmeregelung von Artikel 22 Absatz 3 StromVV, welcher nun durch die neue Regelung ersetzt wird.

Gemäss Absatz 2 beträgt die pauschale Abgeltung 59 Franken.