Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
Art. 8h Aufgaben des Datenplattformbetreibers
Absatz 1: Der Datenplattformbetreiber ist zuständig für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb der entsprechenden Infrastruktur zwecks Abwicklung der in Gesetz und Verordnung regulierten Datenaustauschprozesse. Er ist damit insbesondere verpflichtet, für einen permanenten Unterhalt der entsprechenden Informations- und Kommunikationstechnik und, sofern notwendig, für deren technologische Weiterentwicklung zu sorgen.
Absatz 2-3: Der Datenplattformbetreiber hat die entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere die Stammdaten, die auf der Datenplattform gespeichert werden (vgl. Art. 17g Abs. 2 StromVG). Diese werden im Anhang 1a definiert.
Absatz 4: Der Datenplattformbetreiber ist für die Aggregierung der Daten zuständig, soweit dies für die entsprechenden Datenaustauschprozesse notwendig ist. Die Publikation der anonymisierten Mess- und Stammdatenaggregate stützt sich auf Artikel 17g Absatz 4 Buchstabe c StromVG. Damit wird mehr Transparenz und Effizienz im Elektrizitätsmarkt geschaffen, was insbesondere dem Dienstleistungsmarkt und datenbasierten Innovationen dienen soll. Ferner wird damit auch die Versorgungssicherheit gestärkt, da der erleichterte Zugang der Versorger zu den entsprechenden Daten eine Verbesserung der Prognosequalität ermöglicht. Die Verbrauchs- und Einspeisedaten sind mit einer viertelstündlichen Auflösung jeweils täglich (d.h. am Folgetag), monatlich und jährlich zu publizieren. Die Daten zu den installierten Messsystemen müssen jährlich publiziert werden. Der Zugang zur entsprechenden Webseite muss frei sein, das heisst er darf nicht durch Logins oder dergleichen erschwert werden.
Absatz 5: Diese Vorgabe gewährleistet, dass die Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber ihr Recht auf Datenherausgabe und -übertragung wahrnehmen können (Art. 17g Abs. 4 Bst. e StromVG). Hierzu können sie Dritten via Datenplattform entsprechende Zugangsrechte zu ihren Mess- und Stammdaten einräumen. Der Datenplattformbetreiber wird technisch und organisatorisch sicherstellen müssen, dass bereits ab seiner Inbetriebnahme die entsprechenden Daten der letzten fünf Jahre im entsprechenden Format (vgl. Art. 8e Abs. 1) herausgegeben und übertragen werden können.
Absatz 6: Der Zweck der Datenplattform besteht in erster Linie darin, die Qualität des Datenaustausches zu verbessern. Der Datenplattformbetreiber hat daher regelmässig zu untersuchen, ob die Daten in der gebotenen Qualität über die Datenplattform zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 7: Der ElCom und dem BFE sind die Daten über die Datenqualität zur Verfügung zu stellen, sofern sie diese für ihre Vollzugs- und die Rechtsetzungsaufgaben benötigen (Art. 17g Abs. 3
StromVG).
Absatz 8 stellt sicher, dass die für den Betrieb der Datenplattform notwendigen Daten nicht verloren gehen, wenn der Datenplattformbetreiber den Betrieb einstellt oder in Konkurs gehen sollte. Diesfalls müsste der Betreiber die entsprechenden Daten auf den Bund übertragen, damit dieser den Weiterbetrieb der Datenplattform (oder ggf. die Errichtung einer neuen Datenplattform) möglichst rasch in die Wege leiten kann (vgl. Art. 17h Abs. 3 StromVG).
Art. 8i Kostenrechnung des Datenplattformbetreibers
Absatz 1 und 2: Der Datenplattformbetreiber deckt seine Kosten nach gesetzlicher Vorgabe über Entgelte, die er pro Messpunkt von den Verteilnetzbetreibern erhebt. Diese Entgelte haben verursachergerecht und kostendeckend zu sein. Die der Entgeltberechnung zugrunde liegenden Kosten hat der Datenplattformbetreiber in der Kostenrechnung darzulegen.
Die Absätze 3-6 enthalten Vorgaben für die Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten. Für die Berechnung der Kapitalkosten gelten nach Absatz 5 die Vorgaben von Artikel 13 Absatz 2 und 3 sinngemäss. Davon abweichend werden die für den Betrieb der Datenplattform notwendigen Vermögenswerte nicht zum kalkulatorischen Zinssatz (WACC), sondern zum Fremdkapitalkostensatz nach An-