Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

müssen sie nach dessen Buchstaben e den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen. Letzteres setzt der Gewichtung der Leistungskomponente gewisse Grenzen. Zwar stehen leistungsorientierte Tarife grundsätzlich im Dienst der Verursachergerechtigkeit, kommt es doch beim Total der Netzkosten weniger auf die Jahressumme der bezogenen Kilowattstunden, sondern mehr auf die jeweiligen Höchstlasten an. Umgekehrt setzen aber die Arbeitskomponenten stärkere Anreize für eine effiziente Elektrizitätsverwendung. Aus der Praxis der ElCom können sich deshalb Unter- oder Obergrenzen für die Gewichtung einzelner Tarifkomponenten ergeben, wobei diesbezüglich aufgrund der unterschiedlichen technischen und ökonomischen Realitäten auch zwischen den verschiedenen Netzebenen differenziert werden kann. Zweitens sind der Tariffreiheit auch Schranken durch die spezifischen Tarifvorgaben für die Niederspannungsebene gesetzt, namentlich durch die Mindestarbeitskomponenten gemäss Artikel 18a Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Absatz 5.

Buchstabe b: Da die Netznutzungstarife nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes nicht mehr «einfache», sondern nurmehr «nachvollziehbare» Strukturen aufweisen müssen, gibt es fortan mehr Freiheiten für Tarife, deren Ausgestaltung sich während des Tarifjahres nach Massgabe von bestimmten Faktoren ändern kann. Damit sind die sog. dynamischen Tarife angesprochen. Nach dem Buchstaben b sind solche Tarife dann zulässig, wenn sie gezielte Anreize für ein netzdienliches Verhalten setzen. Gefragt sind Anreize, die individuellen Beiträge zur jeweiligen Spitzenlast im Netz zu reduzieren. Ob die konkrete Ausgestaltung des Tarifs diesem Ziel gerecht wird und mithin von einem dynamischen Tarif die Rede sein kann, ist sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen von der El-Com zu beurteilen. Dabei geht es vor allem um die Wahl der netzbezogenen Referenzgrössen und der Bestimmung ihres Einflusses auf die Variabilität der einzelnen Tarifbestandteile; deren Zusammensetzung ist den Netzbetreibern aber grundsätzlich freigestellt. Verlangt ist, dass sich die Ausgestaltung des Tarifs mindestens stündlich ändern kann. Eine noch feinere Granularität der Tarife ist grundsätzlich zulässig, solange noch von einer «nachvollziehbaren Struktur» im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG die Rede sein kann. Die Dynamik kann sich auf die Arbeits- oder die Leistungskomponente beziehen. Die konkrete Methodik wird bis spätestens Ende August des Vorjahres publiziert. Dies impliziert, dass auf Basis der publizierten Methodik eine Tariffestsetzung bis zum Vortag oder zukünftig auch in Realzeit angepasst werden kann, so dass die aktuellen Netzknappheiten berücksichtigt werden.

Art. 18a Netznutzungstarife der Niederspannungsebene

Die neuen Vorgaben für die Tarifgestaltung auf Netzebene 7 halten am Konzept der Basiskundengruppe fest: Ungeachtet des Bezugsprofils und eines allfälligen Eigenverbrauchs gehören die gewöhnlichen Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Absatz 1 Buchstabe a weiterhin derselben Kundengruppe an. Nach Buchstabe b sind Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, einer eigenen Kundengruppe zuzuweisen mit einer besonderen Tarifvorgabe (Abs. 5). Dies gilt ungeachtet ihres Jahresverbrauchs und der ganzjährigen Nutzung der Liegenschaft, sprich unabhängig davon, ob sie die Merkmale der Basiskundengruppe grundsätzlich erfüllen würden.

Absatz 2: Bei den Netznutzungstarifen der Basiskundengruppe können die Netzbetreiber, wie gehabt, Netznutzungstarife mit einer Mindestarbeitskomponente von 70 Prozent zur Anwendung bringen (Bst. a). Neu sind auch dynamische Netznutzungstarife erlaubt (Bst. b), so wie sie bei Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b beschrieben sind. Buchstabe c erlaubt in Verbindung mit Absatz 3 auch eine vereinfachte Form von dynamisierten Netznutzungstarifen mit zeitvariablen Leistungstarifen, die über geeignete Zeitfenster vorab für ein Tarifjahr nach den Höchstlasten festgelegt werden. Bei deren Verwendung muss zugleich eine nichtdegressive Arbeitskomponente von mindestens 50 Prozent festgesetzt werden.

Absatz 4 konkretisiert den Tarifgrundsatz der Verursachergerechtigkeit (Art. 14 Abs. 3 Bst. a

StromVG) dahingehend, dass Endverbraucher mit Eigenverbrauch wie auch Zusammenschlüsse zum