Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Die Obergrenze für die Verstärkung von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absatz 5 StromVG beträgt 50 Franken (Abs. 3).

Da die Netzverstärkungen gestützt auf Artikel 15b StromVG vergütet werden, sind diese vom regulatorischen Anlagevermögen in Abzug zu bringen (Abs. 4). Die ElCom wird regeln, wie diese Vorgabe umzusetzen sein wird (vgl. Erläuterungen zu Abs. 7 Bst. c nachfolgend).

Art. 13f Erzeugungsbedingte Netzverstärkungen und Verstärkungen von Anschlussleitungen:

Pflichten

Die Verteilnetzbetreiber haben gestützt auf Artikel 15b StromVG verschiedene Aufgaben: Gemäss Artikel 13f Absatz 1 rechnen sie jährlich zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses und gestützt auf die Inbetriebnahmeprotokolle mit der nationalen Netzgesellschaft die pauschalen Abgeltungen für die Netzverstärkungen ab (Bst. a). Sie sammeln die einzelnen Gesuche der Produzenten für die Verstärkung der Anschlussleitungen, reichen sie gebündelt der nationalen Netzgesellschaft ein und erstatten die Vergütung den Produzenten. Durch diesen Ablauf kann die nationale Netzgesellschaft ihren Prozess effizient ausgestalten (Bst. b). Schliesslich weisen die Verteilnetzbetreiber die getätigten Netzverstärkungen und die erhaltenen Vergütungen jährlich im Geschäftsbericht aus (Bst. c). Die Aufwände der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Vollzug von Artikel 15b StromVG sind anrechenbare Kosten.

Die Verteilnetzbetreiber erarbeiten schweizweit harmonisierte Grundlagen (Bst. d), um bei den Produzenten die relevanten Daten (so zum Beispiel Leistung und Technologie der die Verstärkung verursachenden erneuerbaren Erzeugungsanlage, Gesamtkosten der Verstärkung, für Artikel 15b StromVG relevante Kosten [Verstärkung der Leitung von Parzellengrenze bis Netzanschlusspunkt] und förderberechtigte Kosten unter Berücksichtigung der Obergrenze, Netzebene sowie betroffene Länge der Anschlussleitung) abzufragen und diese dann in einheitlicher Form an die nationale Netzgesellschaft weiterzugeben und abzuwickeln. Dies erlaubt der nationalen Netzgesellschaft eine effizientere Abwicklung und der ElCom die Durchführung von Stichproben.

Gemäss Artikel 13f Absatz 2 plausibilisiert die nationale Netzgesellschaft summarisch die beantragten Vergütungen für die pauschal abzugeltenden Netzverstärkungen sowie für die Verstärkung der Anschlussleitung (Bst. a) und sie erstattet der ElCom jährlich sowie dem BFE auf Anfrage Bericht über die vorgenommenen Verstärkungen und ausgerichteten Vergütungen und Abgeltungen (Bst. b). Letzteres erlaubt es der ElCom und dem BFE, ihrerseits ihre Vollzugsaufgaben wahrzunehmen und die Umsetzung von Artikel 15b StromVG zu beobachten und die Verordnungsbestimmungen gegebenenfalls anzupassen. Die Aufwände der nationalen Netzgesellschaft im Zusammenhang mit dem Vollzug von Artikel 15b StromVG sind anrechenbare Kosten.

Die ElCom ist gemäss Artikel 13f Absatz 3 zuständig für die Prüfung und Bewilligung der Gesuche für Netzverstärkungen im Mittelspannungsnetz und der Transformationsebene (Bst. a), sie führt Stichproben durch bei den pauschal abgegoltenen Netzverstärkungen und der Vergütung der Verstärkung der Anschlussleitungen (Bst. b) und regelt, wie die Netzbetreiber die vergüteten resp. abgegoltenen Netzverstärkungen bzw. die entsprechenden Vermögenswerte im Anlagevermögen zu behandeln haben (Bst. c): Die Verteilnetzbetreiber passivieren die von der nationalen Netzgesellschaft erhaltenen Vergütungszahlungen resp. Abgeltungen mittels negativer Beträge im regulatorischen Anlagevermögen und schreiben diese zusammen mit den Netzverstärkungen über einen vorgegebenen Zeitraum ab. Dies stellt sicher, dass die Netzbetreiber auf den Teil der Investitionen, für welchen sie eine Vergütung resp. Abgeltung erhalten, keinen Ertrag erwirtschaften können.

Art. 15 Abs. 2 Bst. b Abs. 3

Absatz 2: Die erzeugungsbedingten Netzverstärkungen werden neu in Artikel 15b StromVG geregelt, der Verweis ist entsprechend anzupassen.

Absatz 3: Im Sinne einer möglichst verursachergerechten Kostenanlastung wird die Gewichtung der Leistungskomponente (Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen) von 60 auf 90 Prozent erhöht.