Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
Die Arbeitskomponente (Summe der bezogenen elektrischen Energie) reduziert sich von 30 auf 10 Prozent. Der fixe Grundtarif pro Ausspeisepunkt von bisher 10 Prozent entfällt. Von diesem Tarif gingen ungewollt auch Anreize zur Reduktion der Verbindungspunkte zwischen Übertragungs- und Verteilnetz aus. Dieser Effekt ist der Netzstabilität und mithin der Versorgungssicherheit abträglich.
Art. 16 Abs. 1 und 1bis
Absatz 1: Analog zur Neuregelung in Artikel 15 wird die Leistungskomponente auch auf Verteilnetzebene stärker gewichtet und von 70 auf 90 Prozent erhöht. Im Gegenzug fällt die Arbeitskomponente von 30 auf 10 Prozent.
Mit dem neuen Absatz 1biswird das Betragsnettoprinzip eingeführt: Um der Verursachergerechtigkeit auch im Zusammenhang mit der zunehmend dezentralen Elektrizitätserzeugung besser Rechnung zu tragen, werden in Zukunft bei der Kostenwälzung auch Elektrizitätsflüsse «von unten nach oben» berücksichtigt, sofern und soweit diese jene in umgekehrter Richtung überwiegen. Das Betragsnettoprinzip betrifft nur die Arbeitskomponente. Die Leistungskomponente bleibt davon unberührt.
Art. 17 Abs. 2
Der neue Absatz präzisiert, dass es im Rahmen der Kostenwälzung bei der Ermittlung der Leistungswerte auf die Nettoleistung an den Netzübergabestellen ankommt. Diese Nettoleistung wird für galvanisch verbundene Netze ermittelt.
Art. 18 Grundsätze für die Netznutzungstarife aller Netzebenen
Der besseren Übersicht halber werden die Ausführungsbestimmungen zu den Netznutzungstarifen auf zwei Artikel aufgeteilt. In Artikel 18 finden sich jene Vorgaben, die auf allen Netz- bzw. Spannungsebenen Anwendung finden; im neuen Artikel 18a jene, die spezifisch auf die Netzebene 7 (Niederspannungsebene) bezogen sind.
Absatz 1 stellt klar, dass die Netznutzungstarife für die Dauer eines Kalenderjahrs festzulegen sind, so wie dies auch bei den Grundversorgungs- und den Messtarifen der Fall ist.
In Absatz 2 wird der Klarheit und dem besseren Verständnis halber ausdrücklich normiert, wie die verschiedenen Kundengruppe zu bilden sind und dass sich diese durch ein je einheitliches Tarifmenü auszeichnen.
Absatz 3: Den Netzbetreibern ist es freigestellt, ob sie den Endverbrauchern einer Kundengruppe neben dem Standardtarif zusätzliche Netznutzungstarife zur Auswahl stellen. Der Standardtarif ist zur transparenten Abgrenzung gegenüber allfälligen Wahltarifen als solcher zu bezeichnen.
Absatz 4 normiert zwei Grundsätze für die Ausgestaltung der einzelnen Tarife, seien es Standardtarife oder Wahltarife. Buchstabe a verdeutlicht, dass die Netzbetreiber bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Tarifkomponenten grundsätzlich frei sind. Es gilt die Tariffreiheit. Im Allgemeinen bieten sich drei verschiedene Tarifkomponenten an.
Bei der sog. Arbeitskomponente kommt es auf die Summe der bezogenen elektrischen Energie an. Massgebend sind mit anderen Worten die im Laufe des Tarifjahrs bezogenen Kilowattstunden. Bei der sog. Leistungskomponente kommt es auf die in einem bestimmten Zeitraum vom betreffenden Endverbraucher maximal bezogene Leistung an. In der bisherigen Praxis wird dabei auf die monatlichen Höchstleistungen (maximaler Elektrizitätsbezug) abgestellt. Ohne intelligentes Messsystem kann der Netzbetreiber zur Leistungsbepreisung alternativ auch auf die Anschlussdimensionierung abstellen. Neben den Arbeits- und Leistungskomponenten können die Netzbetreiber auch verbrauchs- und leistungsunabhängige sog. Grundtarife (fixe Grundkomponenten) in die Tarife aufnehmen. Die Tariffreiheit gilt nicht grenzenlos. Erstens ergeben sich gewisse Schranken bereits aus den Tarifgrundsätzen, die in Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes enthalten sind. Nach dessen Buchstaben a müssen die Tarife einerseits die verursachten Kosten widerspiegeln (Prinzip der Verursachergerechtigkeit). Andererseits