Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
Eigenverbrauch, die der Basiskundengruppe angehören, bei der Tarifierung in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht benachteiligt werden dürfen. Diese Konkretisierung dient gewissermassen als Korrektiv zu den grösseren tarifarischen Freiheiten, die mit der vorliegenden StromVV-Revision geschaffen werden. Ausschlaggebend ist das Gefüge der einzelnen Tarifkomponenten (Arbeits-, Leistungs- und Grundkomponente) und eine allenfalls dynamische Tarifgestaltung.
Absatz 5: Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die noch nicht mit einem Smart Meter ausgestattet sind (Abs. 1 Bst. b), bleibt die aktuelle Tarifvorgabe unverändert beibehalten (Arbeitskomponente von mindestens 70 Prozent). Dynamische Netznutzungstarife sind bei dieser Kundengruppe nicht möglich.
Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 18a müssen die Verteilnetzbetreiber nur die gesetzlichen Tarifgrundsätze (Art. 14 Abs. 3 StromVG) und die allgemeinen Ausführungsbestimmungen von Artikel 18 beachten. Dies gilt vor allem für alle höheren Netzebenen (über Netzebene 7) und alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 50 MWh und mehr.
Art. 18c Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts
Gewisse Elektrizitätsbezüge von Kraftwerken (u.a. Pumpspeicherkraftwerke) und dem Bahnstromnetz waren bereits nach bisheriger Regelung von der Pflicht zur Entrichtung eines Netznutzungsentgelts befreit. Bisher ergab sich diese Befreiung vom Netznutzungsentgelt, indem die Akteure von der Endverbraucherdefinition ausgenommen wurden. Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien entfällt nun diese Ausnahme, womit sie neu als Endverbraucher gelten. Endverbraucher zahlen grundsätzlich ein Netznutzungsentgelt (Art. 14 Abs. 2 StromVG), sie werden im Normalfall mit weiteren Kosten wie etwa dem Netzzuschlag für die Förderung der erneuerbaren Energien belastet. Es war jedoch nicht Wille des Gesetzgebers, mit der neuen Regelung für bisher befreite Anlagen neue Belastungen einzuführen, die Zweckrichtung von Artikel 14a StromVG ist eine «Befreiung». In diesem Sinne stellt die Verordnung klar, dass diese Elemente nach wie vor nicht geschuldet sind, sofern eine Netzentgeltbefreiung vorliegt. Speicher ohne Endverbrauch, die neu ebenfalls von der Entrichtung des Netznutzungsentgelts befreit sind, werden analog behandelt.
Art. 18d Rückerstattung des Netznutzungsentgelts
Absatz 1: Analog zur Netzentgeltbefreiung nach Artikel 18c sind auch bei der Rückerstattung des Netznutzungsentgelts die zusätzlichen Tarifkomponenten nicht geschuldet. Diese sind im Verhältnis der eingespeisten Elektrizitätsmenge zurückzuerstatten. Entsprechende Rechenbeispiele zur Ermittlung der Höhe der Rückerstattung finden sich im allgemeinen Teil des erläuternden Berichts.
Absatz 2: Der Rückerstattungsanspruch beschränkt sich auf die Arbeitstarifkomponente des Netznutzungsentgelts. Für den Leistungspreis, der für die Vergütung der Anschlusskapazität dient, ist keine Rückerstattung angezeigt. Auch die Grundpreise, welche die strukturellen Kosten abdecken, werden nicht zurückerstattet. Dynamische Tarife, welche sich auf Energie oder stündliche Leistungen beziehen, werden analog zur Arbeitstarifkomponente behandelt.
Absatz 3: Der Rückerstattungsbetrag ist im Rahmen der regulären Abrechnung als Reduktion der entsprechenden Entgeltkosten zu erstatten.
Absatz 4: Nach Artikel 14a Absatz 1 erstatten die Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt auf Antrag zurück. Absatz 4 sieht daher vor, dass die Netzbetreiber ein entsprechendes Formular für die Einreichung des Antrags zur Verfügung stellen. Allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückerstattung (Anspruch / Höhe des Anspruchs) werden von der ElCom beurteilt (Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a StromVG).